Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)
Mit dem Kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) fördert die Landesregierung Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in den Kommunen. Das Programm besteht aus zwei Teilen: der Pauschalförderung und dem Wettbewerb. Der Förderumfang beträgt insgesamt 250 Mio. Euro.
Die Landesenergieagentur berät zur Pauschalförderung. Damit können Kommunen beispielsweise Solaranlagen (unter Ausschluss von EEG-geförderten Anlagen), den Aufbau einer Ladeinfrastruktur, E-Lastenräder oder auch die Umstellung auf LED-Beleuchtung finanzieren.
Aktuelle Änderungen auf dieser Seite (Stand 04. November 2024)
-
Mittelabruf 2024 - Info an alle Kommunen:
Bitte beachten Sie den diesjährigen Kassenschluss des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM). Demnach können in diesem Jahr die Auszahlungsanträge für KIPKI-Mittel nur noch bis zum 29. November 2024 gestellt werden. Ab dem 01. Februar 2025 ist der Mittelabruf wieder wie gewohnt möglich.
Bitte stellen Sie ihre Auszahlungsanträge grundsätzlich und ausschließlich über das Förderportal EF RLP.
- Bitte beachten sie unsere neuen Sprechstundentermine ab dem 23. Oktober 2024. Die Verlinkungen finden sie am rechten Rand unter der Überschrift „KIPKI Sprechstunde“. Sollten sie bei der Einwahl Probleme haben, so stehen wir ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
- Neues Infopapier zu „PV und Bilanzkreise“.
Mit unserem KIPKI-Ticker halten wir Sie über alle Neuerungen per E-Mail auf dem Laufenden.
Zum KIPKI-Ticker anmelden
Beratung durch die Landesenergieagentur
Die Expert:innen der Energieagentur Rheinland-Pfalz unterstützen Kommunen im Rahmen von KIPKI dabei, ihre bewilligten Projekte umzusetzen und begleiten die Kommunen bis zur Erstellung des Verwendungsnachweises.
Sobald eine Kommune ihren Bewilligungsbescheid erhalten hat, kann sie mit der Umsetzung der KIPKI-Maßnahmen beginnen. Hierbei steht das KIPKI-Team während der ganzen Umsetzungsphase bis Juni 2026 selbstverständlich zur Verfügung!
Nach erfolgreichem Projektabschluss unterstützt die Energieagentur Rheinland-Pfalz bei der Übertragung der Projekte in den Energieatlas, um sämtliche Daten online und öffentlich zugänglich zu machen.
Individuelle Beratung
Wir bieten jeder Kommune gerne eine individuelle Umsetzungsbegleitung an.
Lassen Sie uns bitte dafür die ausgefüllte Bedarfsanfrage für Ihre KIPKI-Umsetzung zukommen.
Terminvereinbarung: kipki@energieagentur.rlp.de
Hinweise zu KIPKI-Formalitäten nach Bewilligung
Erklärfilm zu KIPKI
Das Video ist noch deaktiviert, damit keine Daten an YouTube übertragen werden. Wenn Sie den Button „Video ansehen“ klicken, dann werden Informationen an YouTube übermittelt. Wir können keine Auskunft über die Art, den Umfang oder den Verwendungszweck der übertragenen Daten geben.
FAQ KIPKI
Der FAQ bezieht sich noch überwiegend auf die Fördermöglichkeiten. Er wird derzeit im Hintergrund überarbeitet, um zukünftig den Fokus auf die Umsetzung der KIPKI-Maßnahmen und den Verwendungsnachweis zu legen.
1.1 Was ist KIPKI?
KIPKI steht für das „Kommunale Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation“. Dabei handelt es sich um ein von der Landesregierung initiiertes 250 Millionen Euro schweres Förderprogramm, mit welchem die kommunalen Gebietskörperschaften dabei unterstützt werden, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz oder zur Anpassung an die Klimawandelfolgen umzusetzen.
1.2 Ist der KKP-Beitritt für die Beantragung sowie den Erhalt der KIPKI-Mittel erforderlich?
Nein, KKP und KIPKI sind zwei voneinander unabhängige Angebote der Landesregierung RLP. Zur Beantragung sowie dem Erhalt der KIPKI-Mittel ist ein voriger KKP-Beitritt NICHT erforderlich.
2.1. Wie teilen sich die 250 Millionen Euro für KIPKI auf?
Im Rahmen von KIPKI werden den Kommunalen Gebietskörperschaften 180 Millionen Euro zur Umsetzung von kommunalen Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zur Verfügung gestellt. Jede Kommune kann einen festgelegten Betrag abrufen und für wirksame Klimaschutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen einsetzen. Die Federführung für die Pauschalförderungen hat das Klimaschutzministerium.
In einem zweiten Strang, dem wettbewerblichen Verfahren, stehen den Kommunalen Gebietskörperschaften und – im Bereich der Wasserstoffförderung unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme in kommunalem Interesse ist – auch Unternehmen 60 Millionen Euro zur Verfügung. Die Federführung hierfür liegt beim Wirtschaftsministerium.
Die restlichen Mittel beinhalten Administrierungskosten sowie Beratungskosten, da den Kommunalen Gebietskörperschaften im Zuge der Antragserstellung und Projektbegleitung Beratungsleistungen zur Verfügung gestellt werden.
2.2 Was unterscheidet KIPKI von anderen Förderprogrammen?
Das Besondere an diesem Förderprogramm ist seine Einfachheit. Mit vergleichsweise geringem Aufwand können die Kommunalen Gebietskörperschaften aus einem Maßnahmenkatalog, der so genannten Positivliste, auswählen, was bei ihnen vor Ort sinnvoll und gut umzusetzen ist. Die Liste reicht vom Aufbau einer nachhaltigen Wärmeversorgung über die energetische Sanierung kommunaler Liegenschaften oder die Umsetzung kommunaler Förderprogramme, etwa zu E-Lastenrädern oder Balkon-PV-Anlagen bis hin zu Beschattungsmaßnahmen auf öffentlichen Plätzen. Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Klimawandelfolgenanpassung in Schulen und Kitas bilden einen eigenen Förderschwerpunkt.
Für die Förderung muss kein kommunaler Eigenanteil erbracht werden, jede Kommune erhält Geld, gemessen an der Einwohnerzahl. Pro Einwohnerin bzw. Einwohner sind das rund 44 Euro.
Da einige Maßnahmen höhere Kosten verursachen, als KIPKI-Mittel zur Verfügung stehen, kann KIPKI mit anderen Förderprogrammen kombiniert werden, sofern dies nicht durch andere Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. Hinzu kommt ein innovativer Wettbewerbsteil (siehe Punkt 13: KIPKI Wettbewerb)
2.3 Wie viel Geld erhalten die Kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen der Zuweisung, wie sieht der Verteilungsschlüssel aus?
Teilt man 180 Millionen durch die Zahl der Einwohner und Einwohnerinnen von 4.106.485 Menschen, ergibt sich ein Betrag von 43,83 Euro pro Einwohnerin/Einwohner.
Dieser Faktor wird bei kreisfreien Städten vollständig zu Grunde gelegt. Bei kreisangehörigen Kommunalen Gebietskörperschaften ist eine Aufteilung von 1/3 für den Landkreis und 2/3 für die Verbandsgemeinde / die verbandsfreie Gemeinde vorgesehen.
2.4 Können ausgezahlte Mittel, die nicht vollständig für eine KIPKI-Maßnahme aufgebraucht wurden auch für anderweitige klimafreundliche Maßnahmen genutzt werden?
Gemäß § 11 Anzeigepflicht, Abs. (2) „muss die antragsberechtigte Stelle das zuständige Ministerium über erhebliche Abweichungen der beantragten Maßnahme oder erhebliche Änderungen bei der Verausgabung der eingesetzten Mittel, unverzüglich unterrichten.“ Eine ungenehmigte Verwendung für „klimafreundliche Maßnahmen“ im Allgemeinen ist NICHT zulässig!
2.5 Können Kommunen mehr Maßnahmen in den Förderantrag einbringen, als sie letztlich mit dem reservierten Geld umsetzen können - für den Fall, dass sich eine oder mehrere der beantragten Maßnahmen nicht umsetzen lässt bzw. dass KIPKI-Mittel mit einer z.B. Bundesförderung kombiniert wird und es zu einer Absage der Bundesfördermittel kommt?
Gemäß § 11 Abs. (2) sind nach erfolgter Mittelauszahlung die bewilligten Maßnahmen umzusetzen und können nicht mehr in neue Maßnahmen oder andere Bestandsmaßnahmen umgewidmet werden. Eine Beantragung eines Überschusses an Maßnahmen ist nicht zulässig.
2.6 Wenn eine Maßnahme beantragt ist, z.B. 15 PV-Anlagen auf 15 Schuldächer zu bauen, und sich im Laufe des Projektes eine Verteuerung ergibt, so dass das beantragte Geld nur für 10 PV-Anlagen reicht: Bekommt die Kommune dann die volle Fördersumme oder wird etwas abgezogen, da nur 10 PV-Anlagen umgesetzt wurden, statt wie im Antrag geplant 15 PV-Anlagen?
Gemäß § 11 des Landesgesetzes zur Ausführung des KIPKI (im Folgenden KIPKI Gesetz) hat die antragsberechtigte Stelle dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerium unverzüglich erhebliche Abweichungen der beantragten Maßnahme oder erhebliche Änderungen bei der Verausgabung anzuzeigen. Die beantragten und bewilligten Mittel sind für die zugehörige Maßnahme zu verwenden. Eventuell zu erwartende/ später eintreffende Kostenabweichungen sind im Rahmen der Kalkulationserstellung zu berücksichtigen.
2.7 Erfolgt die Beantragung der KIPKI-Fördermittel im Bündel für alle Maßnahmen der Kommune oder können die Maßnahmen einzeln beantragt werden (bis zum Erreichen des jeweiligen Zuweisungs-Deckels)?
Alle Maßnahmen (= im Online-Antragssystem „Teilprojekte“ genannt), die die Kommune über KIPKI umsetzen möchte, müssen in einem gemeinsamen Antrag beantragt werden!
In § 6 Absatz 3 ist geregelt: „In dem Antrag … sind die Vorhaben in einer Übersicht anzuführen und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen … ist für jedes Vorhaben darzustellen. Aus der Übersicht muss erkennbar sein, welche Maßnahmen mit mindestens 75 v.H. für Klimaschutz und welche Maßnahmen mit höchstens 25 v.H. für Anpassungen an die Klimawandelfolgen angesetzt sind und wie der konkrete Beitrag zur Verbesserung des Klimaschutzes oder zur Anpassung an die Klimawandelfolgen aussieht. (…)“.
2.8 Müssen 25% der KIPKI-Mittel für die Klimafolgenanpassung verwendet werden, oder können 100% für Klimaschutz ausgegeben werden?
Kommunen können die Ihnen im Rahmen des Zuweisungsverfahrens zur Verfügung stehenden KIPKI Mittel gemäß § 4 Abs. 2 KIPKI Gesetz zu mindestens 75 % und maximal 100 % für klimaschutzfreundliche Maßnahmen verwenden.
2.9 Wenn eine Rückzahlung von KIPKI-Mitteln erforderlich werden sollte - müssen diese verzinst werden?
Im Sinne des Gesetzes ist es, den Kommunen finanzielle Mittel entsprechend dem Gesetzeszweck zur Verfügung zu stellen. Solche Mittel, die aufgrund der Art der Auszahlung zwar ausgezahlt, aber letztendlich nicht verwendet wurden und daher zurück zu zahlen sind, sind nicht zu verzinsen.
Die in § 10 des Landesgesetzes geregelten Fälle der Rückforderung betreffen eine andere Konstellation (Rückforderung aufgrund von Verstößen).
2.10 Wie wird gewährleistet, dass die Kommunen 100% der zur Verfügung stehenden KIPKI Mittel verwenden können? Was passiert mit den Mitteln die aufgrund einer zu hohen Kostenkalkulation / günstigere Durchführung übrigbleiben?
Gemäß § 9 KIPKI Gesetz sind die Mittel, die nicht beantragt werden, vom Land Rheinland-Pfalz für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Anpassung an die Klimawandelfolgen zu verwenden. Dies gilt auch für die Mittel, die nicht abgeschöpft werden.
2.11 Stehen die Präsentationen auf der Homepage der Energieagentur zur Verfügung?
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht vergangener KIPKI Veranstaltungen samt Verlinkung zu den Präsentationen (die Präsentationen stehen nach dem Klick auf den Link in der rechten Spalte unter "Präsentationen, Aufzeichnungen, Unterlagen" zur Verfügung):
1. KIPKI Kick-Off Veranstaltung
2. Klimawandelfolgen und Anpassungsmaßnahmen
3. Beihilferecht, Beihilfehandbuch
5. kommunales Energiemanagement
6. kommunale Sanierungsprojekte
2.12 Können KIPKI-Mittel aus einem bereits bewilligten Teilprojekt in ein anderes bewilligtes Teilprojekt verschoben werden, wenn das eine mehr Geld benötigt als das andere?
Wie im Infoblatt des MKUEM erläutert, ist eine Verschiebung zwischen den Teilprojekten möglich: Bewilligte Mittel können nicht für andere Maßnahmen als die in dem Bescheid bewilligten Teilprojekte/ Maßnahmen verwendet werden.
Etwaige Verschiebungen von Mitteln von einem bewilligten Teilprojekt zu einem anderen bewilligten Teilprojekt müssen angezeigt und dokumentiert werden und sodann auch in dem Verwendungsnachweis belegt werden. Die von der Kommune beantragte Gesamtsumme darf dabei nicht überschritten werden. Die im KIPKI-Gesetz festgelegten Fristen sind zu beachten.
2.13 Wann ist mit einem Bescheid zu rechnen bzw. wann darf die Umsetzung erfolgen?
Gemäß § 6 Abs. (4) erfolgt die Mittelzuweisung durch den Bewilligungsbescheid. Der Durchführungsbeginn vor Zugang dieser Bewilligung ist unzulässig.
2.14 Ist der Bearbeitungszeitraum für das Ministerium festgelegt? Wenn wir also Ende Juli unsere Anträge einreichen, wie lange müssen wir auf die Zusage warten?
Die Dauer von der Antragsstellung bis zum Bescheid lässt sich zum momentanen Zeitpunkt leider noch nicht abschätzen. Wir bitten um Verständnis.
2.15 Bis wann müssen die Maßnahmen der Kommunen umgesetzt sein?
Als Antragsstart ist der 3. Juli 2023 vorgesehen. Die Kommunalen Gebietskörperschaften können dann bis Ende Januar 2024 entscheiden, welche Projekte sie umsetzen wollen und erhalten zum Projektstart die beantragte Fördersumme. Bis zum 30. Juni 2026 haben die Kommunalen Gebietskörperschaften dann Zeit, die Projekte umzusetzen. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität sowie dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen.
2.16 Die Deadline Sommer 2026 stellt aus Sicht der Kreisverwaltung eine Herausforderung für die Planung, Umsetzung und Finanzierung komplexerer, hoch klimawirksamer Maßnahmen dar. Wäre es möglich, den Zeitraum aus bestimmten Gründen zu verlängern oder ist das Ende fix?
Die Fristen sind im Gesetz klar geregelt. Ausnahmen sind im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zulässig.
2.17 Wie erfolgt die Auszahlung der Mittel? Muss die Kommune grundsätzlich vorfinanzieren und wird im Nachgang refinanziert oder werden die Mittel für die Maßnahme vorab zugewiesen?
Der Antrag mit den Maßnahmen/Teilprojekten kann für den jeweiligen Antragsteller bis zu der Höhe des Maximalbetrags aus Anlage 2 des Gesetzes bewilligt werden. Der Durchführungsbeginn vor Zugang des Bewilligungsbescheides ist unzulässig.
Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides zeigt die Kommune den jeweiligen Beginn der einzelnen Teilprojekte dem MKUEM über das Online-Portal an und die Mittel werden sodann je Teilprojekt mit Beginn des Teilprojektes vollständig ausgeschüttet. Spätestes mögliches Datum für den Mittelabruf ist der 31. Januar 2026.
2.18 Sind die Mittel relativ frei jahresübergreifend von 2024 bis 2026 verwendbar oder müssen jährliche Summen eingestellt werden?
Gemäß § 8 Abs. (1) ist ein Nachweis zu führen, dass die umgesetzten Maßnahmen den bewilligten Einzelmaßnahmen entsprechen und die Projektziele erreicht wurden. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen. Die Mittel sind somit frei jahresübergreifend verwendbar.
2.19 Habe ich das richtig verstanden, dass wir die KIPKI-Mittel in den Haushalt einstellen sollen? Der Haushalt für 2024 ist geschrieben. Die KIPKI-Mittel für die verschiedenen Maßnahmen werden gerade geplant. Wie können sie in den Haushalt kommen?
In der Regel gibt es die Möglichkeit, über überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Ausgaben in beschlossene Haushalte einzugreifen. Hierzu sollte die Kämmerei herangezogen werden.
2.20 Wie lange ist die Zweckbindungsfrist für KIPKI-Investitionen?
Die Verwendung der KIPKI-Mittel muss dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprechen. Für die Antragstellung wird eine „Bestätigung der Dauerhaftigkeit der Investitonsmaßnahmen“ erklärt, hierdurch wird von den Kommunen bestätigt, dass ihnen bekannt ist, dass der Zuschuss für die Umsetzung von Investitionsmaßnahmen unter der Prämisse steht, dass die geförderten Investitionsgegenstände regelmäßig über die gesamte technische Lebensdauer vom Zuweisungsempfänger betrieben/genutzt werden. Die KIPKI-Investitionen sind dem Zuweisungszweck entsprechend zu verwenden und die Gegenstände sorgfältig zu behandeln. Diese Details werden auch im Rahmen der Antragstellung/ dem Bewilligungsbescheid mitgeteilt.
2.21 Sind in Konzepten bereits beschlossene aber noch nicht beantragte Maßnahmen förderfähig?
Ja, wenn sie erst nach dem 29. November 2022 im kommunalen Haushalt veranschlagt worden sind. § 6 Absatz 4 des Gesetzesentwurfs sieht ausdrücklich vor, dass die Verwendung von Mitteln aus diesem Gesetz für Projekte, die bereits vor dem 29. November 2022 im kommunalen Haushalt veranschlagt wurden, unzulässig sind.
2.22 Ab wann gilt gemäß den KIPKI-Vorschriften ein Projekt als „begonnen“ und ist somit nicht mehr förderfähig?
Als Beginn der Maßnahme zählt die Leistungsaufnahme des beauftragten Auftragnehmers oder der Inkraftsetzung einer Verwaltungsgrundlage im Rahmen kommunaler Förderprogramme, gemäß § 6 Abs. (5).
Wenn sinnvolle Projekte in Kommunen zwar bereits konzipiert wurden, aber bislang an der Finanzierung gescheitert sind, ist dies kein Ausschlussgrund für eine KIPKI-Förderung. Bereits in Umsetzung befindliche Projekte sind für die Mittelverwendung ausgeschlossen.
2.23 Unser Haushaltsbeschluss für den Haushalt 2023 wurde im Dezember 2022 gefasst. Würde das bedeuten, dass dort veranschlagte Maßnahmen KIPKI-fähig wären, da der Beschluss nach dem Stichtag gefasst wurde?
Der Zeitpunkt des Beschlusses ist hier nicht maßgeblich. Gemäß dem KIPKI Gesetz ist die Verwendung von Mitteln aus diesem Gesetz für Maßnahmen, die vor dem 29. November 2022 im kommunalen Haushalt veranschlagt worden sind, unzulässig. Die Planung bzw. die Einstellung der „KIPKI Maßnahmen“ im Haushalt müssen nach dem 29. November erfolgt sein.
2.24 Ist ein Projekt, für das im laufenden Haushalt 2023, verabschiedet nach dem 29. November 2022, Planungskosten eingestellt sind, durch KIPKI-Mittel in der Umsetzung förderfähig?
Planungskosten bzw. Maßnahmen, die nach dem 29. November in der Haushaltsplanung für den Haushalt 2023 berücksichtigt wurden, sind durch KIPKI Mittel förderfähig. Es kommt allerdings nicht auf die Verabschiedung des Haushaltes an, sondern auf die Einstellung der Kosten in den Haushaltsentwurf.
2.25 Sind Maßnahmen förderfähig, die in der Haushaltsplanung vor dem 29. Nov. 2022 berücksichtigt wurden, aber im weiteren Verlauf der Haushaltsplanung herausgenommen wurden, z.B. aufgrund von fehlenden Haushaltsmitteln oder durch Kürzung durch die ADD?
Da die Maßnahme aufgrund der fehlenden Finanzmittel aus dem Plan herausgestrichen wurde, würde ohne KIPKI keine Umsetzung stattfinden. Wenn die Kommune dies nachweisen kann, handelt es sich erneut um eine "zusätzliche Maßnahme" und könnte somit grundsätzlich über KIPKI förderfähig sein.
2.26 Eine Klimaschutzmaßnahme wurde schon vor KIPKI im Haushalt eingeplant. Ist es möglich, an Stelle der ursprünglichen Planung (z.B. Luft-Wasser-Wärmepumpe) nun eine deutlich klimawirksamere Maßnahme (z.B. Erdwärmepumpe) zu planen und die damit verbundenen Mehrkosten über KIPKI zu finanzieren?
Wenn die veränderte Klimaschutzmaßnahme nachweislich einen deutlich besseren energetischen Standard aufweist als die ursprüngliche Planung, dann sind die Mehrkosten förderfähig. Es bedarf bei der Entscheidung der Förderfähigkeit einer Einzelfallprüfung.
2.27 Ist kommunales Personal förderfähig, das die KIPKI Maßnahmen von A bis Z übernimmt?
Nein, die Förderung von kommunalem Personal sieht der Gesetzesentwurf sowie die Positivliste nicht vor. Im Zuge der Förderung sollen gemäß § 2 Abs. (1) nur Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden.
2.28 Ist auch eine Fortschreibung von Klimaschutzkonzepten mit entsprechenden Handlungsstrategien und Meilensteinfestlegung förderfähig?
Nein, der Gesetzesentwurf sowie die Positivliste sehen eine Fortschreibung von Konzepten nicht vor. Im Zuge der Förderung sollen gemäß § 2 Abs. (1) nur Investitionsmaßnahmen umgesetzt werden.
2.29 Ab welchem Projekt-Stadium greift die KIPKI-Förderung, auch hinsichtlich der HOAI 1-4? (LP1: Grundlagenermittlung, LP2: Vorplanung, LP3: Entwurfsplanung, LP4: Genehmigungsplanung)?
S. hierzu die Antworten zu den am 14.8.23 ergänzten Fragen 2.45 - 2.48 (im Bereich Antragsvorbereitung und online-Antrag).
2.30 Dürfen Planungsleistungen vorab begonnen werden? Oder ist dies für die geförderte Maßnahme förderschädlich, wie bei der klassischen Förderung?
S. hierzu die Antworten zu den am 14.8.23 ergänzten Fragen 2.45 - 2.48 (im Bereich Antragsvorbereitung und online-Antrag).
2.31 Wir haben in unserer Haushaltsgenehmigung die Auflage bekommen, Maßnahmen, die im KIPKI Maßnahmenkatalog sind nur umzusetzen, wenn wir hier die Fördermittel drauf verteilen. Wie stellen Sie sich das dann vor, dass das Geld nicht zu sehr gesplittet werden soll?
Die Energieagentur RLP rät dazu, die KIPKI Mittel so einzusetzen, sodass Maßnahmen umgesetzt werden, die möglichst hohe CO2 Einsparungen erzielen.
2.32 Ist es möglich die KIPKI-Mittel als Förderung an die Bürger weiterzugeben? Hintergrund: In einer ländlichen Kommune liegen laut Klimakonzept die größten Einsparpotentiale in den privaten Haushalten (Wärme, Strom, Mobilität). Konkret: Anreize für Bürger schaffen Heizungen zu tauschen, Solaranlagen einzubauen etc. und so bilanziell die meiste Einsparung zu erzielen.
Die Verwendung der KIPKI Mittel für ein kommunales Förderprogramm, das privaten Haushalten zugutekommt, ist möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass die KIPKI Mittel sich auf Förderprogramme beziehen, deren Ausgestaltung von den Kommunen vorzunehmen sind. Die Positivliste verweist auf:
- „Maßnahmen zur Umsetzung kommunaler Förderprogramme oder von Förderprogrammen kommunaler Gesellschaften für Klimaschutz bei Privathaushalten z. B. LED-Tauschtage, Weiße-Ware-Tausch-Programme, Heizungspumpentausch in ausschließlich selbst genutzten Objekten ohne angemeldetes Gewerbe sowie E-Lastenräder für Privathaushalte.
- Maßnahmen zur Umsetzung kommunaler Förderprogramme oder von Förderprogrammen kommunaler Gesellschaften für Klimaschutz bei Privathaushalten für steckerfertige (Balkon)-PV-Anlagen.“
- Zudem findet sich eine weitere Aufzählung unter den Maßnahmen zur Klimawandelanpassung: „Maßnahmen zur Umsetzung kommunaler Förderprogramme oder von Förderprogrammen kommunaler Gesellschaften für Klimaanpassung bei Privathaushalten (…) für Begrünung von Haus- und Garagendächern oder Fassaden, Entsiegelungen privater Hofeinfahren sowie Entfernung von Schottergärten.
2.33 Wer kann sich bewerben?
Im Rahmen des Zuweisungsverfahrens können alle kreisfreien Städte, alle Landkreise, alle Verbandsgemeinden sowie alle verbandsfreien Gemeinden einen Förderantrag im Klimaschutzministerium stellen. Die Ortsgemeinden sollen an den Zuweisungen an die Verbandsgemeinden partizipieren können. Im KIPKI Wettbewerb sind ebenfalls die Ortsgemeinden mit kreativen Ideen antragsberechtigt sowie mit Blick auf Wasserstoffprojekte – unter bestimmten Voraussetzungen – auch private Unternehmen.
2.34 Wir investieren auf das Dach unserer KITA eine PV-Anlage im Wert von ca. 64.000 €. Ist es RICHTIG, dass wir den KIPKI-Förderantrag über die VG Rhein-Selz stellen müssen?
Anträge können nur von antragsberechtigten Stellen gestellt werden. Diese bleiben auch nach Bewilligungserhalt weiterhin bezüglich der Nachweiserbringung verantwortlich.
Da Ortsgemeinden gemäß § 4 KIPKI Gesetz in dem Zuweisungsverfahren nicht antragsberechtigt sind, sind von der VG entsprechend Anträge zu stellen.
2.35 Sind Bezirksverbände in RLP antragsberechtigt?
Gemäß „§ 4 Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel“ des Gesetzentwurfs sind demnach: Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden sowie Verbandsgemeinden antragsberechtigt. Die Erweiterung der Antragberechtigung ist nicht geplant. Den im Bezirksverband Pfalz organisierten Kommunen dürfte es nach § 6 Abs. (2) freistehen, dem Bezirksverband als Zusammenschluss zwischen Antragsberechtigten Stellen, Mittel für Investitionsmaßnahmen weiterzuleiten und somit gemeinsame Projekte im Bezirksverband umzusetzen.
2.36 Wer bekommt das Geld, wenn ein Kreis einen Antrag für die Förderung nach der Positivliste stellt, aber nicht jeder Ort mitmachen will?
Der Kreis erhält die beantragten Mittel bis zur durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner bemessenen Höchstgrenze. Jede Verbandsgemeinde im Kreis, die Anträge stellt, erhält die auf sie entfallenden KIPKI-Mittel ebenfalls.
2.37 Kann die VG über die Verteilung der Gelder des Kreises mitbestimmen?
Über die Mittelverteilung der Kreise können die Verbandsgemeinden nicht mitbestimmen. In bspw. Netzwerktreffen können dem Kreis Ideen und Interessen der VG vorgetragen werden. Der Kreis kann Gelder an die Verbandsgemeinde weiterleiten.
2.38 Gibt es Richtlinien, wie die Beteiligung der Ortsgemeinden durch die Verbandsgemeinden zu erfolgen hat?
Eine Richtlinie gibt es diesbezüglich nicht. Die Beteiligung der Ortsgemeinden soll im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung in Eigenverantwortung erfolgen. Gemäß § 4 sollen die Verbandsgemeinden eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Projekten der Ortsgemeinden sicherstellen. Die Landkreise können Investitionsmittel an Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden in ihrem Kreisgebiet weitergeben.
Empfohlen wird der Einsatz der KIPKI – Mittel in klimafreundliche Maßnahmen, die den THG-Ausstoß signifikant verringern, oder in Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen. Allerdings sollte eine solche Weiterleitung nicht quotiert erfolgen. Die Zerstückelung in kleine Investitionssummen erschwert es, nachhaltige Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes und der Klimawandelfolgenanpassung umzusetzen. Deshalb soll von einer Splittung der KIPKI-Mittel in eine Vielzahl von Maßnahmen, die nur eine geringe THG-Minderung haben, abgesehen werden.
Gemäß § 6 Abs. (2) Satz 2 ist bei einer Weiterleitung der Mittel an Dritte
der Nachweis von der antragsberechtigten Stelle zu führen. Der Nachweis der Mittelverwendung ist dem nach § 3 Abs. 1 zuständigen Ministerium bis spätestens 31. Dezember 2026 vorzulegen.
2.39 Verständlicherweise wollen die Gemeinden an den KIPKI-Mitteln beteiligt werden. Ab wann ist ein Einzelvorhaben ,,wenn mehrere Vorhaben vorgesehen sind, unabhängig ob VG oder Gemeinden, im Sinne von KIPKI sinnvoll und wann nicht? Gibt es hier Orientierungswerte-/angaben (in Euro, in CO2-Einsparung, etc.)?
Die Angabe entsprechender CO2-Schwellenwerte, ab wann Maßnahmen sinnig sind, gibt es nicht. Dies liegt in der kommunalen Eigenverantwortung und kann individuell unterschiedlich sein.
2.40 Ist ein 100 % iges Tochterunternehmen einer Stadt antragsberechtigt?
Nein, antragsberechtig sind gemäß § 4 „Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel“ Abs. (1) des Gesetzesentwurfs: Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und Städte und Landkreise. Gemäß § 6 „Verfahren der Mittelbeantragung und Mittelbewilligung“ Abs. (2) ist eine Weiterleitung bewilligter Mittel durch Bescheid der betreffenden antragsberechtigten Stelle nach Maßgabe der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben des Unionsrechts zulässig an:
Nummer 4 „rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.“ Somit ist die Stadt antragsberechtigt und kann die Mittel an das Tochterunternehmen weiterleiten.
2.41 Ist die Durchleitung von KIPKI-Mitteln an einen Unterauftragnehmer möglich?
Zur Auftragserbringung bzw. Durchführung einer entsprechenden Maßnahme ist die Einbindung von Unterauftragnehmern zulässig, die Mittelweiterleitung ohne Auftragserbringung allerdings nicht.
Als allgemeine Hilfestellung für den Online-Antrag steht die Kurzanleitung Antrag zur Verfügung.
2.42 Sind zur Beantragung von KIPKI Maßnahmen Ratsbeschlüsse erforderlich?
Dies geht aus dem KIPKI-Gesetz nicht ausdrücklich hervor. Wir raten aber klar zur Einholung eines Ratsbeschlusses und somit die Miteinbindung der Politik.
2.43 Inwieweit müssen die Kosten im Antrag konkretisiert werden?
Gemäß § 6 Abs (3) sind insbesondere bei investiven Maßnahmen weiterführende, wesentliche Kernaussagen zur schlüssigen Kostenermittlung der Projektbeschreibung im Antragsformular beizufügen. Diese können gröber gefasst sein, d.h. sich auf einen Kostenrahmen bzw. eine Kostenschätzung stützen.
2.44 Ist eine vollständig digitalisierte Antragsstellung möglich? (digitale Signatur landesweit vorausgesetzt)
Die Antragsstellung ist über ein Online-Portal (EF RLP) möglich, auf welchem sich die Kommunen registrieren müssen und dann die Daten (Projektdaten etc.) in dieses Portal einpflegen. Über das System wird ein Förderantrag generiert, der dann ausgedruckt, unterschieben und anschließend eingescannt in dem System hochgeladen wird. Auf der KIPKI Website findet sich das Feld, in dem das Online-Portal für die Antragsstellung erreicht werden kann. Direkt-Link: ef.service24.rlp.de/ef/login.html
2.45 Ab welcher Leistungsphase ist ein Maßnahmenbeginn gegeben?
Die folgenden Kriterien sind zugrunde zu legen:
- Vor der Antragsbewilligung sind Vertragsabschlüsse unschädlich, die nicht der konkreten Projektausführung, sondern lediglich seiner Vorbereitung bzw. seiner gesetzeskonformen Antragstellung dienen.
- Bei Baumaßnahmen beginnt die tatsächliche Ausführung einer Baumaßnahme erst mit dem Abschluss des ersten Bauvertrags
- Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten eines Grundstücks sind nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen (es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung) und gelten lediglich als Vorbereitungshandlungen, die der bezweckten Bauausführung vorgeschaltet sind.
Dies führt dazu, dass:
- Die Leistungsphasen 1 bis 5 nach der HOAI sich als vorbereitende Maßnahme einordnen lassen, die keinen förderschädlichen Maßnahmenbeginn auslösen. Sie können vor Bewilligungserhalt durchgeführt werden.
- Auch die Leistungsphase 6 und wohl auch Teile der Leistungsphase 7 wären dann ebenfalls noch nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen, solange der Auftraggeber bis zum Zuschlag in dem Vergabeverfahren dieses grundsätzlich jederzeit aufheben kann.
-> Demnach können unter den oben genannten Umständen die oben genannten Leistungsphasen vor Bewilligungserhalt durchgeführt werden und stellen keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar.
Förderschädlich ist die Erteilung von Liefer- und Leistungsaufträgen, welche die Ausführung des antragsgegenständlichen Vorhabens einleitet.
2.46 Können wir ein Planungsunternehmen zur Vorbereitung der Antragstellung beauftragen?
Die Beauftragung eines Planungsunternehmens zur z.B. Einholung eines Leistungsverzeichnisses als Teil einer Ausschreibung kann vor Bewilligungserhalt durchgeführt werden und stellt demnach keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar. Vergaberechtliche Ausschreibungsverfahren dienen lediglich der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen. Dementsprechend sind sie nicht als Maßnahmenbeginn zu werten.
2.47 Können die Kosten einer Vorplanung zur Antragsstellung auch über KIPKI gefördert werden?
Nein, eine unkonkrete Vorplanung ist wie folgt nicht förderfähig:
Abstrakte Planungen, die isoliert und nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit förderfähigen Investitionsmaßnahmen stehen sind nicht förderfähig.
Aus § 2 Absatz 4 des Landesgesetzes KIPKI ergibt sich jedoch, dass auch gewisse Planungsleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen, mit beantragt werden können und förderfähig sein können. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die allgemeinen Vorplanungsleistungen, sondern um die Planungsleistungen, die im unmittelbaren, direkten Zusammenhang mit der jeweiligen Investitionsmaßnahme stehen. Diese müssten dann im Rahmen von KIPKI mit beantragt werden und dürften demnach erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides vorgenommen werden.
Eine grundsätzliche Förderfähigkeit von Planungsleistungen kann also nur entsprechend der vorgenannten Kriterien vorliegen. Im Rahmen der HOAI wäre die Stufe den Planungsleistungen ab Leistungsphase 5 zuzuordnen. Diese Leistungsphase dürfte dann aber erst nach Bewilligung durchgeführt werden und müsste mit beantragt werden. (Hinweis bei Antragsstellung auf Projektbeginn ab HOAI 5)
2.48 Was ist grundsätzlich förderschädlich?
Für den grundsätzlichen Förderausschluss gibt es folgende Hauptgründe:
Erteilt ein Antragsteller einen Liefer- oder Leistungsauftrag, der die Ausführung seines antragsgegenständlichen Vorhabens einleitet, ohne eine konkrete Entscheidung abzuwarten, bringt er damit zum Ausdruck, dass er in jedem Fall zur Ausführung entschlossen ist und dafür aus eigener Kraft auch über genügend Eigen- und sonstige Mittel verfügt. Dementsprechend schafft der Antragsteller mit der Erteilung von entsprechenden Liefer- oder Leistungsaufträgen zur Durchführung seines Vorhabens vor der Bekanntgabe eines Bewilligungsbescheids vor Ort weitgehend allein „vollendete Tatsachen”. Eine staatliche Einflussnahme auf die Durchführung der Maßnahme wird durch seine Vorentscheidungen vereitelt, zumindest aber stark eingeschränkt.
Aktueller Hinweis zur Kumulierung von KIPKI mit Bundesfördermitteln:
In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 wurde das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt. Durch die daraufhin vom Bundesministerium für Finanzen gestoppten Verpflichtungsermächtigungen und eine verhängte Haushaltssperre sind nun unmittelbar eine Großzahl der Förderprogramme betroffen.
Auch bei den Fördermittelgebern Projektträger ZUG, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sowie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde eine Haushaltssperre verhängt, sodass aktuell keine Bewilligungen ausgestellt werden können. Dies gilt auch für Anträge auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn.
Da unklar ist, wann und in welcher Höhe Bundesfördermittel wieder bewilligt werden, empfehlen wir keine Kumulierung mit KIPKI-Mitteln. Die Verwendung von KIPKI-Mitteln muss bis zum 30.06.2026 abgeschlossen sein.
Das KIPKI-Förderprogramm selber ist nicht von der Haushaltssperre des Bundes betroffen! Es wird ausschließlich aus Landesmitteln gespeist. Anträge zur KIPKI-Pauschalförderung können noch bis zum 31.01.2024 über die Antragsseite des Umweltministeriums eingereicht werden.
2.49 Können KIPKI-Mittel in andere Förderprogramme eingebracht werden?
Ja. KIPKI-Mittel können im Rahmen der Kumulierungsregelungen als weiterer staatlicher Zuschuss mit anderen Förderzuschüssen kombiniert werden, sofern dies nicht aufgrund europarechtlicher oder nationaler rechtlicher Vorgaben oder durch den anderen Zuwendungsgeber explizit ausgeschlossen oder begrenzt wurde. Die KIPKI-Mittel können dabei jedoch nicht den Eigenmitteln zugeordnet werden.
Verantwortung für die ordnungsgemäße Antragsstellung und Nachweisführung trägt die Kommune.
Bei der Kumulierung der KIPKI-Mittel mit anderen Förderprogrammen sollte jedoch vorab genau geprüft werden, ob die dem anderen Förderprogramm zu Grunde liegenden Fristen und Verfahrensabläufe mit den Bestimmungen und Fristen des KIPKI-Gesetzes in Einklang gebracht werden können. Dies betrifft insbesondere die in KIPKI enthaltene Frist, dass die Vorhaben bis 30. Juni 2026 erbracht und abgerechnet sein müssen sowie die Vorlage des Verwendungsnachweises bis zum 31.12.2026 erfolgen muss.
2.50 Wie läuft die Beantragung ab, wenn man zusätzlich ZUG-Fördermittel oder andere Förderprogramme nutzen möchte? Diese haben eine lange Bearbeitungszeit. Kann dennoch vor Bewilligung der ZUG-Mittel auch schon ein Antrag über KIPKI gestellt werden?
Die Anträge zum Abruf der KIPKI Mittel sind gemäß § 6 Abs. 1 KIPKI Gesetz im Zeitfenster 01. (bzw. 03.) Juli 2023 bis 31. Januar 2024 zu stellen. Nach Schließung des Antragfensters können keine Mittel mehr beantragt werden. Die langen Bewilligungszeiträume dritter Förderprogramme könnten ein Grund gegen die gemeinsame Inanspruchnahme dieser Förderprogramme sein.
2.51 Gilt für die Inanspruchnahme der KIPKI-Mittel ein Vorranggebot bezüglich anderer Förderprogramme?
KIPKI Mittel können mit weiteren Förderungen kombiniert werden, müssen es aber nicht. Die Kombination mit weiteren Förderungen ist keine Bedingung bezüglich des Erhalts der KIPKI Mittel. Da das KIPKI Förderprogramm eine auf wenige Monate begrenzte Antragsfrist hat, wird empfohlen eine Maßnahmenbeantragung über KIPKI zu priorisieren.
2.52 Kann man BEW- und KIPKI-Fördermittel kombinieren?
Generell gibt es in der BEW ein Kumulierungsverbot wie folgt:
„Die Förderung darf nicht mit staatlichen Beihilfen für das gleiche Projekt kumuliert werden, es sei denn, die Förderung betrifft unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten.“
2.53 Wir planen in unserer Verbandsgemeinde PV-Anlagen mit der KIPKI-Förderung. Durch die Vorgaben, dass nur Nulleinspeisungsanlagen bzw. eine Direktvermarktung des nicht-eigenverbrauchten Stroms möglich sind, ist die Planung gerade bei kleinen PV-Anlagen schwierig. Direktvermarktung werden nur ab 750 kW Anlagen angeboten. Zu Bilanzkreisen findet man bei Recherchen wenig oder erhält Absagen. Was wir uns als Unterstützung wünschen, wäre eine Übersicht möglicher Anbieter/Ansprechpartner bzw. Modelvorstellungen, die auch bei kleinen PV-Anlagen möglich wären.
Da die Energieagentur RLP unabhängig sowie produkt- und anbieterneutral berät, ist es leider nicht möglich, Anbieterinformationen weiterzugeben.
Bei jeglicher Verwendung von KIPKI Mittel in Bezug der Errichtung von PV-Anlagen raten wir zu einer wirtschaftlichen Kalkulation eines Fachplaners unter Berücksichtigung verschiedener Betriebsmodelle.
2.54 Ist die Klimaoffensive in RLP nicht eine Chance, dass auch die Energienetzbetreiber Angebote z.B. zu Direktvermarkung/Bilanzkreise/neue Modelle neu entwickeln und anbieten? Ist da eine Kommunikation im Gange?
Energieversorger bzw. Netzbetreiber bieten bereits die Vermarktung des überschüssigen Stroms an. Dies erfolgt auch mit kleineren Strommengen.
Auch die Verwaltung von Bilanzkreisen werden seit einiger Zeit von Energieversorgen angeboten. Hier gilt es, sich mit den örtlichen Energieversorgen bzw. Netzbetreibern in Verbindung zu setzen.
3.1 Kann ein kommunales Unternehmen durch ein mit KIPKI-Mitteln aufgelegtes Förderprogramm für private Haushalte die Anschaffung von Batteriespeichern (PV-Anlagen) unterstützen? Kann ein solches bestehendes Förderprogramm durch KIPKI-Mittel aufgestockt werden?
An kommunale Unternehmen können gemäß § 6 Abs. (2) Punkt 4 „rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 v. H. kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind“ KIPKI-Mittel weitergeleitet werden. Die Auflegung von Förderprogramme für private Haushalte ist in der Positivliste enthalten, allerdings nicht für Stromspeicher. Eine Aufstockung bedeutet, dass es sich nicht um eine neue Maßnahme handelt. Somit wäre eine Weiterführung des Förderprogramms mit KIPKI-Mittel förderschädlich.
3.2 Ist es möglich, über KIPKI die Anbindung von kommunalen Gebäuden, z.B. von einem Schwimmbad, an eine klimaneutrale Fernwärme fördern zu lassen?
Ja, auf die Maßnahme wird in der Positivliste ausdrücklich wie folgt hingewiesen: Unter „Investitionen in eine nachhaltige kommunale Energieversorgung -> Maßnahmen zum Aufbau einer nachhaltigen Wärmeversorgung in den Kommunen, etwa durch Sektorenkopplung, klimafreundliche Nah- und Fernwärmenetze, …“.
3.3 Wir haben eine Frage zu Bilanzkreisen: müssen diese direkt verbunden sein oder nur bilanziell abgebildet werden?
Bilanzkreise werden in der Regel von den örtlichen Energieversorgern angeboten. Die Bilanzkreise bestehen nur bilanziell. Das bedeutet, die bilanzkreisverantwortliche Person regelt die im Bilanzkreis angemeldeten PV-Anlagen alle 15 Minuten, sodass der Eigenverbrauch in den kommunalen Gebäuden immer größer/gleich der Höhe des eingespeisten Stroms ihrer PV-Anlagen ist.
3.4 Wie entscheiden wir am besten, welche der 3 Arten des PV-Anlagenbetriebs bzw. der Stromeinspeisung für uns geeignet ist? Kann uns die EARLP dabei helfen, oder müssen wir dazu eine Dienstleistung beantragen?
Generell empfehlen wir die Erstellung einer wirtschaftlichen Kalkulation eines Fachplaners, der Ihnen mit Ihren spezifischen Angaben aufzeigen kann, welches der Betreibermodelle für Sie am meisten Sinn ergibt.
3.5 Ist der Anschluss von kommunalen Gebäuden/Schulen an ein Nahwärmenetz über KIPKI förderfähig, auch wenn in diesem Netz ein Erdgas-Anteil gegeben ist?
Ab 1.1.2024 muss der Wärmenetzbetreiber bei einem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz (Baubeginn des Wärmenetzes vor dem 1.1.2024) mit weniger als 65%-EE-Anteil sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Diese ergeben sich aus dem geplanten "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze", das ebenfalls am 1.1.2024 in Kraft treten soll.
3A.1 PV-Anlagen auf Schulen und Kitas in städtischer Trägerschaft sollen zu einer Art Bilanzkreis zusammengeschlossen werden. Mir ist jetzt noch nicht klar, ob die Förderung einer solchen Anlage nun Beihilferecht ist und die PV-Anlagen nach der AGVO max. zu 45% gefördert werden können oder ob die Förderung nicht unter das Beihilferecht fällt, weil der Strom nur intern bei den kommunalen Schulen und Kitas verwendet wird. Sind PV-Anlagen immer nur zu maximal 45% förderfähig? Wir planen PV-Anlagen und sind bisher von einer 100%-Förderung ausgegangen.
PV-Anlagen auf Schulen und KiTas in kommunaler Trägerschaft können beihilfefrei zu 100% finanziert werden, wenn der erzeugte Strom nur für den Eigenbedarf der Schulen und Kitas verwendet wird. Denn kommunale Schulen und KiTas üben keine wirtschaftlichen Tätigkeiten aus und sind damit keine Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn (vgl. Abschnitt B.II.1.2.1. des KIPKI-Handbuchs).
Sollte der erzeugte Strom darüber hinaus (beispielsweise an Wochenenden und in den Ferien) an Dritte veräußert werden, liegt jedoch eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Die PV-Anlage darf dann in aller Regel nur noch zu 45 % gefördert werden (vgl. Abschnitt D.IV.6. des KIPKI-Handbuchs).
Die Förderquote für eine PV-Anlage muss aus beihilferechtlicher Sicht nur dann eingeschränkt werden, wenn der KIPKI-Zuschuss eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des EU-Arbeitsweise-Vertrags (AEUV) ist. Die Prüfung des Art. 107 Abs. 1 AEUV und mögliche beihilfefreie Gestaltungen der KIPKI-Förderung sind in den Abschnitten B.I. und B.II. des KIPKI-Handbuchs beschrieben. Der KIPKI-Zuschuss für eine PV-Anlage ist insbesondere dann keine Beihilfe, wenn der Empfänger (1) unabhängig von der PV-Anlage nicht wirtschaftlich tätig ist (vgl. die Abschitte B.I.1. und B.II.1. des KIPKI-Handbuchs) und (2) mithilfe der PV-Anlage keinen (überschüssigen) Strom (z.B. im Wege der Direktvermarktung) veräußert und dadurch wirtschaftlich tätig wird.
Ausnahmsweise kann der mit der PV-Anlage erzeugte Strom an mehrere nichtwirtschaftlich tätige Abnehmer desselben Rechtsträgers verteilt werden (im Rahmen energiewirtschaftlich üblicher Regelungen wie Bilanzkreisverträgen und Netznutzungsverträgen). Hierbei muss sichergestellt sein, dass der erzeugte Strom ausschließlich für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird.
Wenn darüber hinaus mit der KIPKI-geförderten PV-Anlage erzeugter, überschüssiger Strom veräußert wird, ist dies eine wirtschaftliche Tätigkeit und die Förderung in aller Regel eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV. Eine Förderung ist dann nur im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) i.H.v. bis zu 45 % der Investitionskosten (Art. 41 AGVO, vgl. Abschnitt D.IV.6. des KIPKI-Handbuchs) oder als De-minimis-Beihilfe i.H.v. höchstens EUR 200.000 in drei Steuerjahren (vgl. Abschnitt B.III.1. des KIPKI-Handbuchs) zulässig.
3A.2 Kann die nachträgliche Integration von Energiespeichern in bereits bestehende PVA (öffentliche Nichtwohngebäude wie Schulen & Kitas, Überschusseinspeisung ) zu 100% über KIPKI Mittel abgebildet werden?
Wenn die bestehende PV-Anlage nur den Eigenbedarf nichtwirtschaftlich tätiger Einrichtungen innerhalb desselben Rechtsträgers deckt oder jedenfalls der Speicher ausschließlich für Strom benutzt wird, der der Deckung des Eigenbedarfs dient, kann der Speicher beihilfefrei und damit zu 100 % gefördert werden. Im zweiten Fall muss ein nachvollziehbarer Nachweis geführt werden, dass der Speicher nicht für veräußerten Strom genutzt wurde.
Wird der Speicher (auch) dazu genutzt, Strom zu speichern, der (außerhalb desselben Rechtsträgers) veräußert werden soll, liegt eine wirtschaftliche Nutzung vor. Eine Förderung ist dann nur im Rahmen der AGVO i.H.v. bis zu 30 % der Investitionskosten (Art. 41 AGVO, vgl. KIPKI-Handbuch, Abschnitt D.IV.6.) oder als De-minimis-Beihilfe i.H.v. höchstens EUR 200.000 (vgl. Abschnitt B.III.1. des KIPKI-Handbuchs) zulässig.
3A.3 Wir planen die Errichtung einer PVA mit Speicher zur Versorgung einer Schule auf einem Standort unseres Abfallwirtschaft-Betriebs. Überschüssiger Strom soll die Fahrzeuge des AWB versorgen. Eine Einspeisung ins Netz ist nicht vorgesehen. Kann das zu 100% gefördert werden?
Ob eine 100 %-Förderung beihilferechtlich zulässig ist, kann leider nicht eindeutig beantwortet werden. Es ist gut möglich, dass hier eine Argumentation für die Zulässigkeit einer 100 %-Förderung gefunden werden kann. Dabei werden jedoch Risiken verbleiben.
Die 100 %-Förderung ist nur möglich, wenn der KIPKI-Zuschuss keine Beihilfe ist. Dies wiederum ist maßgeblich davon abhängig, ob ein Unternehmen die Förderung erhält (dann: Beihilfe) oder der Empfänger der Förderung kein Unternehmen ist (dann: keine Beihilfe). Wenn ein Unternehmen von dem Zuschuss profitiert, liegt ausnahmsweise dann keine Beihilfe vor, wenn keine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels eintritt oder wenigstens zu erwarten ist (vgl. Abschnitt B.II.3. des KIPKI-Handbuchs). Hier wird durch die Stromversorgung aus der KIPKI-geförderten PV-Anlage sowohl die Schule als auch der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) von der Förderung profitieren. Falls ausschließlich der Eigenbedarf der Schule durch den Strom gedeckt würde, läge höchstwahrscheinlich keine Beihilfe vor, da Schulen in aller Regel kein Unternehmen sind (vgl. Abschnitt B.II.1.2.1. des KIPKI-Handbuchs).
Wenn der Strom aus einer KIPKI-geförderten PV-Anlage den Bedarf von AWB deckt, führt dies regelmäßig zu einer Beihilfe. Denn kommunale AWB sind regelmäßig Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne, weil sie Dienstleistungen auf einem Markt erbringen. Die Versorgung von Fahrzeugen des AWB mit Strom führt im Ausnahmefall nicht zur Annahme einer Beihilfe, wenn hierdurch der Binnenmarkt und der zwischenstaatliche Handel nicht beeinträchtigt werden. Die Prüfung solcher Fälle rein lokaler Sachverhalte ist in Abschnitt B.II.3. des KIPKI-Handbuchs beschrieben. Für die Beihilfefreiheit müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Das geförderte Unternehmen - hier: der AWB - bietet seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in Deutschland an. (2) Es ist unwahrscheinlich, dass das geförderte Unternehmen - hier: der AWB - Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen wird. (3) Es ist nicht davon auszugehen, dass die Begünstigung durch staatliche Mittel mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland haben wird.
Die EU-Kommission hat eine beihilfefreie Förderung auf Grund rein lokaler Auswirkungen im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge zum Beispiel bei Krankenhäusern mit einem üblichen medizinischen Angebot für die örtliche Bevölkerung oder bei kleinen Flughäfen und Häfen, die überwiegend lokale Nutzer bedienen, bejaht. Es erscheint vertretbar, diese Argumente im Einzelfall auf kommunale AWB zu übertragen, wenn die oben genannten drei Voraussetzungen sich plausibel begründen lassen.
Kann eine Beihilfe für den AWB nicht nach den oben genannten Kriterien ausgeschlossen werden und werden die Fahrzeuge des AWB trotzdem mit dem Strom aus der KIPKI-geförderten Anlage versorgt, muss eine beihilferechtlich erlaubte Gestaltung gewählt werden. Eine Förderung ist dann nur im Rahmen der AGVO i.H.v. bis zu 45 % der Investitionskosten (Art. 41 AGVO, vgl. KIPKI-Handbuch, Abschnitt D.IV.6.) oder als De-minimis-Beihilfe i.H.v. höchstens EUR 200.000 in drei Steuerjahren (vgl. Abschnitt B.III.1. des KIPKI-Handbuchs) zulässig.
3A.4 Ist es zulässig, einen KIPKI-Zuschuss für 100% der Installationskosten einer PV-Anlage auf dem Dach einer KiTa zu leisten, die durch eine kirchliche Gemeinde betrieben wird, wenn die Kommune bislang einen Großteil (ca. 2/3) der Stromkosten der Kita trägt? Der Strom aus der PV-Anlage wird ausschließlich durch die KiTa genutzt und nicht an Dritte abgegeben oder ins Netz eingespeist.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird eine 100 %-Finanzierung möglich sein. Denn vermutlich wird sich begründen lassen, dass von der Finanzierung kein Unternehmen profitiert, so dass die Finanzierung nicht zu einer Beihilfe führen würde.
Nach unserem Verständnis würde von der Finanzierung hier nur die KiTa in kirchlicher Trägerschaft profitieren, da nur ihr Bedarf durch den Strom aus der PV Anlage erhält. Ein KIPKI-Zuschuss, von dem eine KiTa in kirchlicher Trägerschaft profitiert, indem sie Strom aus einer KIPKI-geförderten PV-Anlage erhält, kann beihilfefrei gestaltet werden, wenn die kirchliche KiTa kein Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn ist. Dies ist der Fall, wenn (1) die KiTa eine Bildungsaufgabe erfüllt, die ihrer Natur nach staatlich ist und (2) die Bildungsaufgabe vorrangig (zu mindestens 80 %) staatlich finanziert wird. Die Prüfung dieser beiden Voraussetzungen ist in Abschnitt B.II.1.2.1. des KIPKI-Handbuchs näher erläutert.
3A.5 Wird einem Schwimmbad (auch wenn es weder als Eigenbetrieb noch als rechtlich selbstständiges Unternehmen) beihilferechtlich eine wirtschaftliche Tätigkeit unterstellt? Ändert sich die Bewertung, wenn es einen Großteil des Schulschwimmens abdeckt und in dem Moment ja ggf. keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt?
Ein kommunales Schwimmbad übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, wenn es für alle interessierten Personen geöffnet ist. Trotzdem lässt sich bei kommunalen Schwimmbädern mit lokal begrenzten Einzugsbereichen regelmäßig die Zulässigkeit einer 100 %-Förderung gut begründen. Im Einzelnen:
Das Beihilferecht schränkt die Förderung nur dann ein, wenn der KIPKI-Zuschuss eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des EU-Arbeitsweise-Vertrags (AEUV) ist. Die Prüfung des Art. 107 Abs. 1 AEUV und mögliche beihilfefreie Gestaltungen der KIPKI-Förderung sind in den Abschnitten B.I. und B.II. des KIPKI-Handbuchs beschrieben.
Im Falle eines kommunalen Schwimmbads, das in großem Umfang für das Schulschwimmen genutzt wird, kann eine beihilfefreie Förderung in zwei alternativen Konstellationen erfolgen: (1) Wenn das kommunale Schwimmbad nicht als Unternehmen einzustufen ist oder (2) wenn der KIPKI-Zuschuss nur rein lokale Auswirkungen hätte.
Die 1. Konstellation liegt im Grundsatz nur dann vor, wenn das Schwimmbad gar nicht wirtschaftlich tätig ist, also gar keine Dienstleistung am Markt anbietet. Die Kooperation mit einer kommunalen Schule ist jedenfalls dann gut vertretbar keine wirtschaftliche Tätigkeit, insoweit das Schwimmbad zeitweise ausschließlich den Schulen zur Verfügung gestellt wird. Wenn das Schwimmbad neben dem Schulschwimmen jedoch allen interessierten Kunden offen steht, liegt insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit vor. Dann kann eine Förderung trotzdem beihilfefrei erfolgen, wenn sie ausschließlich den nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zugute kommt (also z.B. aus der geförderten PV-Anlage nur der Energiebedarf für das Schulschwimmen gedeckt wird). Dies ist im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren.
Die 2. Konstellation kann bei kommunalen Schwimmbädern vorliegen, wenn sie überwiegend lokale Einzugsgebiete haben und kaum für Kunden oder Investitionen aus anderen EU-Mitgliedstaaten interessant sind. Dazu müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: (1) Das Schwimmbad bietet seine Waren oder Dienstleistungen nur in einem geografisch begrenzten Gebiet in Deutschland an. (2) Es ist unwahrscheinlich, dass das Schwimmbad Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen wird. (3) Es ist nicht davon auszugehen, dass die Begünstigung durch staatliche Mittel mehr als marginale Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen oder die Niederlassung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland haben wird.
Gerade die Förderung von Schwimmbädern als Sport- und Freizeiteinrichtungen wird in der Praxis der EU-Kommission regelmäßig als beihilfefrei anerkannt, wenn die oben genannten drei Voraussetzungen erfüllt sind. Dass ein Teil der Kapazitäten des Schwimmbads dem Schulschwimmen vorbehalten ist, spricht in diesem Zusammenhang für einen geografisch begrenzten Einzugsbereich, weil das Schwimmbad insoweit nicht allen interessierten Nutzern zur Verfügung steht.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist in Abschnitt B.II.3. des KIPKI-Handbuchs näher beschrieben. Das Ergebnis der Prüfung ist bei Antragstellung gegenüber dem MKUEM zu dokumentieren.
3A.6 Gibt es analog zum EEG im Beihilferecht auch eine Bagetellgrenze?
Nein, eine Bagatellgrenze, innerhalb derer eine Veräußerung von Strom beihilferechtlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen wird, sodass der Erzeuger des Stroms beihilfefrei gefördert werden kann, gibt es im Beihilferecht derzeit nicht. Eine solche beihilferechtliche Bagatellgrenze ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG. Dies ist eine Regelung nach der Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt von der Pflicht zur Direktvermarktung befreit sind. Eine beihilferechtliche Bagatellgrenze begründet diese Regelung nicht.
Die Veräußerung von Strom aus einer KIPKI-geförderten PV-Anlage ist in aller Regel eine wirtschaftliche Tätigkeit, sodass das Beihilferecht zu beachten ist. Im Einzelfall kann eine beihilfefreie Gestaltung geprüft werden, wenn die Veräußerung von Strom ausschließlich an nicht wirtschaftlich tätige Abnehmer innerhalb desselben Rechtsträgers erfolgt.
Eine allgemeine beihilferechtliche Bagatellgrenze darf (unabhängig von der Stromveräußerung) im Rahmen der De-minimis-Verordnung ausgenutzt werden. Sogenannte De-minimis-Beihilfen i.H.v. höchstens EUR 200.000 in drei Steuerjahren (vgl. Abschnitt B.III.1. des KIPKI-Handbuchs) pro Unternehmen sind stets zulässig. Insoweit werden diese Förderungen als "Bagatellfälle" behandelt, die den Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.
3A.7 Wie verhält es sich mit kostendeckenden Veräußerungen, also wenn man keinen Gewinn dabei macht?
Die Veräußerung von Strom aus KIPKI-geförderten PV-Anlagen ist in aller Regel eine wirtschaftliche Tätigkeit, sodass meistens keine 100 %-Förderung zulässig ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nicht erforderlich. Es reicht aus, auf einem Markt ein Gut (hier: Strom) anzubieten, auf dem andere Marktteilnehmer das gleiche Produkt in der Regel entgeltlich anbieten. Daher ist ein KIPKI-Zuschuss für eine PV-Anlage, aus deren Produktion Strom veräußert werden soll, in aller Regel eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV mit der Folge, dass nur eine quotale KIPKI-Förderung möglich ist (vgl. zu beihilferechtlich erlaubten Gestaltungen Abschnitt B.III. des KIPKI-Handbuchs).
3A.8 Ist ein kommunales Krematorium (ohne weitere Krematorien als Konkurrenz in der Kommune) als Wirtschaftsunternehmen zu betrachten? Es geht um die Förderung einer PV-Anlage für den Eigenbedarf des Krematoriums.
Gute Gründe sprechen dafür, ein kommunales Krematorium als Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne einzuordnen. Eine beihilfefreie Gestaltung der KIPKI-Förderung (und damit eine Förderung von bis zu 100 % der Investitionskosten für eine PV-Anlage) ist dennoch im Einzelfall möglich. Hierzu im Folgenden:
Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jedes Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf einem Markt (vgl. zum beihilferechtlichen Unternehmensbegriff Abschnitt B.I.1. des KIPKI-Handbuchs). Zwar können Tätigkeiten, bei denen der Staat als Träger hoheitlicher Gewalt handelt (etwa Polizei oder Ordnungsamt), beihilfefrei öffentlich gefördert werden. Der Betrieb von Krematorien dürfte jedoch nicht zu diesem Bereich gehören. Denn sowohl Errichtung als auch Betrieb von Krematorien (Einäscherungsanlagen) dürfen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 Bestattungsgesetz RLP mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch rechtsfähige Feuerbestattungsvereine übernehmen und nicht nur kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände. Diese Möglichkeit der Privatisierung spricht für einen (teilweise liberalisierten) Markt im Bereich der Einäscherung und damit eine wirtschaftliche Tätigkeit der bestehenden Krematorien.
Eine beihilfefreie Förderung von Krematorien kann jedoch im Einzelfall damit begründet werden, dass diese Förderung einen rein lokalen Sachverhalt darstellt. Kulturelle oder Gesundheitseinrichtungen, die sich an die örtliche Bevölkerung richten und kaum für Kunden oder Investoren aus anderen Mitgliedstaaten interessant sind, können öffentlich gefördert werden, ohne dass dadurch eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bewirkt wird. Dies ist anhand der in Abschnitt B.II.3. des KIPKI-Handbuchs genannten Voraussetzungen zu prüfen.
3A.9 Das mit der unentgeltlichen Einspeisung ins Netz sollte doch geändert werden, kann man da noch eine Änderung erwarten?
Die voraussichtliche Änderung des EEG wird keine direkten Auswirkungen auf die beihilferechtliche Bewertung von KIPKI-Sachverhalten haben.
Eine Vergrößerung der beihilferechtlichen Spielräume für die Förderung kommunaler PV-Anlagen wäre wünschenswert, kann aber nur auf unionaler Ebene erfolgen. Der EEG-Änderungsentwurf zielt darauf ab, für die Betreiber von PV-Anlagen anstelle der EEG-Förderung eine Förderung aus anderen Förderprogrammen (z.B. KIPKI) zu ermöglichen, ohne dabei den Status als EEG-Anlage zu verlieren. Sie stellt aber nicht sicher, dass aus einem anderen Förderprogramme eine Förderung zu 100 % erfolgen kann.
3A.10 Wir möchten auf dem Parkplatz unserer Kreisverwaltung eine PV-Anlage errichten und den erzeugten Strom für den Eigenbedarf nutzen. Ist die Aufständerung der PV-Module förderfähig und wenn ja, welche Förderquote steht hierfür zur Verfügung?
Die Aufständerung der PV-Module ist als "erforderliche Umfeldmaßnahme" förderfähig, wenn das MKUEM zustimmt. Solange der erzeugte Strom nur für den Eigenbedarf der Kreisverwaltung und nur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Ordnungsamt, Standesamt, sonstige hoheitliche Verwaltungstätigkeiten) genutzt wird, darf der KIPKI-Zuschuss bis zu 100 % der Investition abdecken. Im Einzelnen:
Die Entscheidung, inwieweit im Einzelfall Begleitmaßnahmen der eigentlichen Klimaschutzinvestition als förderfähig eingestuft werden, trifft das MKUEM. Nach Ziffer 5.3 der aktuellen KIPKI-FAQ können "die Kosten der zur Durchführung und fachgerechten Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen" förderfähig sein. Dies ist im Einzelfall mit dem MKUEM abzustimmen.
Das Beihilferecht schränkt die Förderquote im Rahmen des KIPKI nur dann ein, wenn der KIPKI-Zuschuss eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des EU-Arbeitsweise-Vertrags (AEUV) ist. Die Prüfung des Art. 107 Abs. 1 AEUV und mögliche beihilfefreie Gestaltungen der KIPKI-Förderung sind in den Abschnitten B.I. und B.II. des KIPKI-Handbuchs beschrieben. Der KIPKI-Zuschuss für eine PV-Anlage ist insbesondere dann keine Beihilfe, wenn der Empfänger (1) unabhängig von der PV-Anlage nicht wirtschaftlich tätig ist (vgl. die Abschitte B.I.1. und B.II.1. sowie zu hoheitlichen Tätigkeiten der Verwaltung insbesondere Abschnitt B.II.1.1. des KIPKI-Handbuchs) und (2) mithilfe der PV-Anlage keinen (überschüssigen) Strom (z.B. im Wege der Direktvermarktung) veräußert und dadurch wirtschaftlich tätig wird.
3A.11 Wie viele Jahre ab Inbetriebnahme gilt das Beihilferecht im Sinne des Verbots des Verkaufs von Strom?
Das Beihilferecht gilt zeitlich unbeschränkt. Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass die Rückforderungsfrist in jedem Fall zehn Jahre nach Gewährung des KIPKI-Zuschusses abgelaufen sein wird.
Für die Anordnung der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die EU-Kommission gilt nach Art. 17 Abs. 1 der Beihilfe-Verfahrens-Verordnung eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Diese Frist kann jedoch durch Maßnahmen der EU-Kommission in Bezug auf die Beihilfe (hier: den KIPKI-Zuschuss) unterbrochen werden und beginnt danach neu (Art. 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Beihilfe-Verfahrens-Verordnung). Ob die Rückforderungsfrist wirklich abgelaufen ist, muss daher in jedem Einzelfall geprüft werden.
3A.12 Ließe sich die unentgeltliche Überschusseinspeisung der PV-Anlage nicht gesondert als De-Minimis-Förderung betrachten, da mit diesem virtuellen Verkauf nicht mehr als 200.000 pro drei Jahren verschenkt werden? Bzw. könnte der EEG-Bilanzkreismanager nicht Empfänger einer De-Minimis-Förderung sein?
Eine solche anteilige Betrachtung ist beihilferechtlich nicht vorgesehen.
Der gesamte KIPKI-Zuschuss bildet den sogenannten beihilferechtlichen Vorteil (Begünstigung, vgl. Abschnitt B.I. des KIPKI-Handbuchs), der die Grenzen des Beihilferechts (z.B. etwaige Förderquoten gem. Art. 41 AGVO) einhalten muss. Denn der gesamte KIPKI-Zuschuss ist ein Vermögenszuwachs, den der Empfänger unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten würde. Auf den Marktwert oder den Erlös aus der Veräußerung überschüssigen Stroms kommt es für die Höhe des Vorteils und die Einhaltung der beihilferechtlichen Grenzen nicht an. Denn die Höhe dieser Einnahmen werden nicht im Rahmen des KIPKI-Bewilligungsverfahrens durch das MKUEM bestimmt, sondern durch die Bedingungen am Strommarkt.
3A.13 Was ist unter "Eine Abregelung der Anlage notwendig" zu verstehen?
Der Wechselrichter oder sonstige technische Vorkehrungen verhindern, dass Strom ins Stromnetz fließt.
3A.14 Haben Sie von der Energieagentur eine geeignete Preis-Kalkulation für die Stromspeicher?
Nein, aber allgemeine Aussagen über Preise - in Abhängigkeit der Größe - können gegeben werden. Allgemein ist es zu einer Reduzierung der Preise gekommen. Mit weiteren Preissenkungen ist in Zukunft zu rechnen.
3A.15 Ist eine PV-Anlage beihilfefrei zu 100% förderfähig, wenn der erzeugte Strom ausschließlich sowohl von a) nichtwirtschaftlichen Einheiten innerhalb der Ortsgemeinde in der die Anlage installiert wird sowie b) nichtwirtschaftlichen Einheiten innerhalb anderer Ortsgemeinden derselben Verbandsgemeinde, genutzt wird?
Ja, das ist mit guten Gründen möglich. Denn Verbands- und Ortsgemeinde können für die beihilferechtliche Bewertung von KIPKI-Zuschüssen mit guten Gründen als "derselbe" Rechtsträger behandelt werden. Strom aus KIPKI-geförderten Anlagen darf dann sowohl in Orts- als auch in Verbandsgemeinde für die Deckung des Eigenbedarfs nichtwirtschaftlich tätiger Stellen genutzt werden. Eine Veräußerung des Stroms darüber hinaus begründet jedoch stets eine wirtschaftliche Tätigkeit.
Eine beihilfefreie Gestaltung von KIPKI-Zuschüssen für PV-Anlagen oder Stromspeicher, indem überschüssiger Strom ausschließlich an nicht wirtschaftlich tätige Abnehmer innerhalb desselben Rechtsträgers abgegeben wird, sollte immer nur auf Grund einer Prüfung des Einzelfalls gewählt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die EU-Kommission bei einer Überprüfung des KIPKI-Zuschusses zu dem Schluss kommen könnte, dass jede Abgabe von Strom, der nicht ausschließlich für den Eigenbedarf des Produzenten genutzt wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit ist.
Dies vorausgeschickt, erscheint es gut vertretbar, dass alle Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde (jeweils Gebietskörperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GO RLP) sowie die Verbandsgemeinde selbst (Gebietskörperschaft im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 1 GO RLP) im oben genannten Sinne als "derselbe" Rechtsträger bezeichnet werden können. Denn die Aufgaben der Selbstverwaltung sind durch die GO RLP zwischen den Orts- und der Verbandsgemeinde verteilt (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 GO RLP: Die Verbandsgemeinden erfüllen "neben den Ortsgemeinden" öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft). Durch diese "Verklammerung" der Ortsgemeinden über die Verbandsgemeinden erscheint es gerechtfertigt, die Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde als "dieselben" Rechtsträger zu bezeichnen, obwohl mehrere rechtsfähige Gebietskörperschaften bestehen.
3A.16 Ist eine Nutzung der PV-Anlage in Form der Nulleinspeisung auf eine bestimmte Laufzeit beschränkt und kann die Nutzungsform im Nachgang noch geändert werden?
Aus beihilferechtlicher Sicht sollte die Nulleinspeisung dauerhaft beibehalten werden, weil dann eine 100 %-Förderung leichter rechtssicher durchzuführen ist. Ein Übergang zur Einspeisung kann ohne beihilferechtliche Auswirkungen frühestens nach Ablauf von zehn Jahren durchgeführt werden, wobei die Spielräume stets im Einzelfall zu prüfen sind. Im Einzelnen:
Die Nutzung einer geförderten PV-Anlage muss sich zunächst im Rahmen der Bestimmungen des Zuwendungsbescheids halten (insbesondere an die jeweils vorgesehene zuwendungsrechtliche Zweckbindung).
Beihilferechtlich ist der Übergang von einer nichtwirtschaftlichen in eine wirtschaftliche Nutzung (Veräußerung von Strom aus einer KIPKI-geförderten PV-Anlage) ohne beihilfrechtliche Auswirkungen auf die Höhe der Förderung möglich, wenn die Rückforderungsfrist von zehn Jahren (Art. 17 Abs. 1 Beihilfe-Verfahrensverordnung) abgelaufen ist (unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen der Frist auf Grund von Maßnahmen der EU-Kommission, die die Frist neu beginnen lassen, vgl. Art. 17 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Beihilfe-Verfahrens-Verordnung).
5.1 Wie kann die Umrüstung auf LED-Straßenbeleuchtung über KIPKI gefördert werden, wenn ein Contractor involviert ist?
Grundsätzlich ist eine Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED im Rahmen des KIPKI nach der Positivliste möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen der in § 7 Abs. 2 KIPKI-Gesetz genannten Ausschlussgründe handeln darf. Soweit die Leuchtmittel also gemietet, geleast oder im Wege des Mietkaufs angeschafft werden, scheidet eine Förderung aus. Es ist demnach entscheidend, wie das Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Contractor in den sogenannten Contracting-Modellen ausgestaltet ist. Eine Verwendung der KIPKI-Mittel für LED-Leuchtmittel in Contracting-Modellen wäre nur dann zulässig, wenn die jeweilige Kommune die Kosten für die Beschaffung der LED-Leuchtmittel und die Umrüstung auch tatsächlich selber trägt und die Leuchten als immaterielles Wirtschaftsgut im kommunalen Anlagevermögen aktiviert.
Der einzelne Contractor ist weder antragsberechtigt im Zuweisungsverfahren (vgl. § 4 Abs. 1 KIPKI-Gesetz) noch ist eine Weiterleitung der KIPKI-Mittel an den Contractor durch antragsberechtigte Stellen möglich (vgl. 6 Abs. 2 S. 2 KIPKI-Gesetz).
Eine Förderung der antragsberechtigten Stellen im Rahmen von Contracting-Modellen ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der Vielzahl unterschiedlicher vertraglicher, wirtschaftlicher und technischer Ausgestaltungen im Bereich der Contracting-Modelle im Straßenbeleuchtungsbereich ist jedoch stets eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls durch die jeweilige antragsberechtigte Stelle vorzunehmen. Zudem sind die Bestimmungen des EU-Beihilferechts zu beachten.
5.2 Kann ein hydraulischer Abgleich in kommunalen Gebäuden über KIPKI gefördert werden?
Die Maßnahme des hydraulischen Abgleichs lässt sich als "Maßnahme zur Effizienzsteigerung" unter die Positivliste fassen. Somit handelt es sich um eine Maßnahme, die vorbehaltlich einer detaillierten Einzelfallprüfung, grundsätzlich über KIPKI gefördert werden könnte, sofern es zu der Durchführung des hydraulischen Abgleichs keine gesetzliche Verpflichtung gibt (EnSimiMaV).
5.3 Welche Kosten werden insgesamt gefördert? Wenn z.B. bei einer angestrebten Flachdachsanierung die Anschlusshöhe der Abdichtung im Bestand nicht ausreichend ist und weitere nicht energetische Maßnahmen für eine fachgerechte Ausführung notwendig werden. Oder eine Kommune plant die Dämmung der obersten Geschossdecke. In dem Zusammenhang muss eine Schadstoffsanierung vorgenommen werden. Ist diese auch förderfähig?
Zu den förderfähigen Kosten gehören neben den direkt mit der energetischen Sanierungsmaßnahme verbundenen Kosten auch die Kosten der zur Durchführung und fachgerechten Umsetzung der Maßnahme erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
5.4 Bis zu welchem Grade sind flankierende Maßnahmenbestandteile der eigentlichen Klimaschutzmaßnahme förderfähig?
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten entspricht der für diese Maßnahme beantragten Fördermittel.
5.5 Muss bei der Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen ein Nachweis erbracht werden, dass die Maßnahmen das gesetzliche Mindestniveau übertreffen? Wenn ja, in welcher Form?
Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass das gesetzliche Mindestniveau unterschritten wird. Bei einer Teilsanierung ist mittels eines Bauteilnachweises nachzuweisen, dass die Anforderungen des GEG Anlage 7 unterschritten werden. Bei einer Vollsanierung ist die Unterschreitung der Anforderungen des GEG an den Gesamtenergiebedarf bestehender Gebäude mittels einer energetischen Bilanzierung nach DIN V 18599 nachzuweisen. GEG §88 beschreibt die Personengruppe, die berechtigt ist entsprechende Nachweise auszustellen. Diese Personen müssen nicht zwingend in der Energieeffizienz-Expertenliste gelistet sein.
5.6 Kann über KIPKI generell eine Investition in noch mit fossilen Brennstoffen betriebene Infrastruktur erfolgen?
Förderfähig sind nachhaltige und regenerative Anlagen zur Wärmeerzeugung. Anlagen, die mit dem Einsatz von fossilen Energieträgern betrieben werden, sind grundsätzlich von der Förderung ausgenommen.
Rein fossil betriebene KWK-Anlagen sind gemäß GEG § 71 nicht mehr zulässig und damit auch nicht förderfähig. Hybridlösungen sind nur dann förderfähig, wenn diese mindestens mit 65 Prozent grünen Gasen betrieben oder zur Erfüllung der Vorgaben des Gebäudenergiegesetzes mit erneuerbaren Lösungen auf Basis von mindestens 65 % erneuerbaren Energien kombiniert werden. (Der fossile Anteil muss hierbei nicht herausgerechnet werden.)
5.7 Kann ein Heizungstausch in einem denkmalgeschützten Gebäude vorgenommen werden, wenn in der neuen Heizungsanlage nach wie vor fossile Brennstoffe eingesetzt werden, wenn auch in Verbindung mit EE?
Förderfähig sind nachhaltige und regenerative Anlagen zur Wärmeerzeugung. Anlagen, die mit dem Einsatz von fossilen Energieträgern betrieben werden, sind grundsätzlich von der Förderung ausgenommen.
Die Förderfähigkeit von Anlagen in denkmalgeschützten Gebäuden, die aufgrund von Auflagen des Denkmalschutzes mit fossilen Energieträgern betrieben werden und die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht einhalten können, muss im Einzelfall geprüft werden.
6.1 Errichtung und Umbau von energieeffizienten Küchen im Rahmen der Ganztagsbetreuung und von Lehrküchen. Wie definiert sich der Begriff "energieeffiziente Küchen"? Gibt es hier Vorgaben für Energieeffizienzklassen der Geräte?
Bei der Anschaffung der Küchengeräte ist auf die entsprechenden Energie - Label zu achten. Küchengeräte sollten nur dann zum Einsatz kommen, wenn diese sehr energieeffizient sind.
7.1 Sind E-Ladestation für Carsharing förderfähig, wenn ein Ladepunkt öffentlich ist und ein Ladepunkt für Carsharing reserviert ist? Und was ist, wenn derzeit das Carsharingfahrzeug noch fossil betrieben wird und erst später auf E-Mobilität umgestellt wird?
- Wenn der Ladepunkt von einer Carsharing-Gesellschaft betrieben werden soll, besteht die Gefahr der unzulässigen Beihilfe. Darüber hinaus benötigt ein fossil betriebenes Fahrzeug auch keinen Ladepunkt.
- Die Finanzierung des öffentlich zugänglichen Ladepunktes über die KIPKI-Mittel ist hingegen unschädlich.
7.2 Inwiefern sind PV-Carports förderfähig? Nur Module plus deren Installation? Es soll im Antrag eine Bündelmaßnahme "PV auf kommunalen Gebäuden" als eine Maßnahme mit einem Gesamtbudget erstellt werden. Welche Details müssen im Antrag feststehen (Bezeichnung mit Adresse Gebäude, PV-Leistung, Speicherenergie)? Problem: evtl. Anpassungen im Projektverlauf und damit Kostenverschiebungen. Infolge von PV muss teils die Niederspannungshauptverteilung neu installiert werden oder andere elektrische Anpassungen erfolgen. Sind diese aufgrund der gegebenen Notwendigkeit voll mit KIPKI finanzierbar?
- Carports, deren Bedachung aus PV-Modulen bestehen, werden vollumfänglich förderfähig sein. Handelt es sich um eine PV-Anlage, deren Module auf dem Dach des Carports installiert werden, ist der Carport an sich nicht förderfähig.
- Die Installationskosten der PV-Anlage sind ebenfalls über KIPKI Mittel förderfähig.
- Wie in der Frage erwähnt, werden ortsspezifische Angaben anzugeben sein.
- Kosten müssen im Vorhinein entsprechend realistisch kalkuliert werden. Eine nachträgliche Verschiebung von Geldern wird nicht möglich sein.
- Vorbereitungen, die zur Maßnahmenumsetzung zwingend erforderlich sind, werden ebenfalls förderfähig sein. Auf dies ist aber im Antrag entsprechend hinzuweisen.
7.3 Wie kann die Umstellung von kommunalen Fuhrparken auf E-Fahrzeuge zu 100% mit KIPKI-Mitteln gefördert werden?
Die Umstellung von kommunalen Fuhrparken auf E-Fahrzeuge kann beihilfefrei und damit zu 100 % mit KIPKI-Mitteln gefördert werden, wenn der Empfänger hoheitliche Befugnisse oder untrennbar damit verbundene Tätigkeiten ausübt und dies entsprechend dokumentieren und nachweisen könnte (vgl. B.II.1.1. des KIPKI-Handbuchs).
Beispiele: Fahrzeuge für die Sicherheits- oder Ordnungsverwaltung
Wenn der kommunale Fuhrpark auch zu wirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, kann bei der Erbringung folgender Nachweise ausnahmsweise eine beihilfefreie 100% Förderung durch KIPKI-Mittel erfolgen.
• Nachweis 1: Die wirtschaftliche Tätigkeit ist eine untrennbare wirtschaftliche Nebentätigkeit.
Dokumentation, dass die gleichen Produktionsfaktoren (zum Beispiel Material, Ausrüstung, Personal und Anlagevermögen) für die wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind wie für die nichtwirtschaftliche Haupttätigkeit.
• Nachweis 2: Eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ausgeschlossen.
Erstellung einer getrennten Buchführung von wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Bereich, sog. Trennungsrechnung.
Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, liegt eine Beihilfe im Sinne des Beihilferechts vor. Eine weitere Möglichkeit einer 100 % Finanzierung bestünde dann darin, Investitionen eines wirtschaftlich tätigen kommunalen Fuhrparks beihilfefrei mit bis zu EUR 200.000 in drei Jahren zu finanzieren (zur De-minimis-Verordnung, vgl. Seite 25 des KIPKI-Handbuchs). Auch in diesem Zusammenhang ist grundsätzlich eine 100%ige Förderung möglich.
7.4 Was ist mit "gesicherten" Radabstellanlagen gemeint?
Mit „gesicherten“ Fahrrad-Abstellanlagen ist gemeint, dass diese über eine abschließbare Einhausung verfügen. Also beispielsweise eine Fahrradbox, eine Sammelschließanlage, eine Radstation, ein Fahrrad-Parkhaus oder eine Fahrrad-Tiefgarage.
Einfache Anlehnbügel, evtl. mit Überdachung, wären nicht förderfähig; außer an Schulen und KiTas (1. d).
Bitte prüfen Sie hinsichtlich des Beihilferechts bei gesicherten Radabstellanlagen im öffentlichen Raum.
10.1 Wird eine Bemessung der Wirksamkeit sowie der Treibhausgasvermeidungskosten für die entsprechenden Klimawandelanpassungsmaßnahmen aus der Positivliste veröffentlicht?
Nein, eine solche Bemessung wird nicht veröffentlicht werden.
10.2 Erstreckt sich die Förderung von Klimaanpassungsmaßnahmen auf kommunalen Flächen auch bis zu Flächen von kommunalen Wohnbaugesellschaften?
Antragsberechtigt sind gemäß § 4 „Antragsberechtigung und Verteilungsschlüssel“ des Gesetzesentwurfs: Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise.
Eine Weiterleitung empfangener Zuwendungen ist durch Bescheid nach Maßgabe der jeweils einschlägigen EU-beihilferechtlichen Vorgaben laut § 6 „Verfahren der Mittelbeantragung“ Abs. (2) d) für „rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind“ zulässig.
11.1 Ist die Neugestaltung der Außenanlangen von Kindertagesstätten und Schulen förderfähig?
Unter Punkt 2 werden die möglichen Investitionen in kommunale Maßnahmen zur Klimawandelanpassung genannt, unter anderem zur Klimawandelanpassung für Schulen und Kindertagesstätten. „Entsiegelung und naturnahe Gestaltung von Schulhöfen sowie Außenbereiche von Kitas". Die Positivliste wird wahrscheinlich nie alle möglichen Maßnahmen präzise „vorhersagen“ und damit abbilden können. Daher wird es im Gesetz eine Öffnungsklausel geben, nach der Kommunen Maßnahmen beschreiben können, die sie im Investitionsprogramm KIPKI umsetzen wollen und die nicht von der Positivliste erfasst sind. Für solche Maßnahmen ist bei Antragstellung deren positiver Effekt für den Klimaschutz und die Klimawandelfolgenanpassung nachzuweisen. Das wird dann individuell geprüft werden müssen.
Anhand der bis dato veröffentlichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Maßnahme nachweislich zum Klimaschutz oder der Klimafolgenanpassung beitragen muss, eine bloße Umgestaltung, die dieser Maßgabe nicht Rechnung trägt, ist kritisch zu sehen.
Unter folgendem Link stehen Ihnen weitere Informationen zum Wettbewerbsteil samt FAQ zur Verfügung.
Die Abwicklung des Wettbewerb erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Ansprechpartnerin: Almut Rusbüldt , Telefon 06131 / 16-2621
Ansprechpartner für Block 1: Ralph Schleimer
KIPKI - Wettbewerb
Weitere 60 Millionen Euro stehen im Rahmen eines Wettbewerbs für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung für Kommunen und Unternehmen zur Verfügung.
Mit 25 Millionen Euro sollen Projekte im Rahmen der Wasserstoffstrategie des Landes gefördert werden. Ein zweiter Schwerpunkt liegt mit 35 Millionen Euro auf der Entwicklung nachhaltiger Innenstädte der Zukunft, der Förderung kommunaler Wärmenetze und der nachhaltigen Entwicklung sozialer Begegnungsorte in den Kommunen.
Die Abwicklung des Wettbewerb erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau. Die Einzelheiten der jeweiligen Wettbewerbsteile finden Sie unter https://kipki.rlp.de/kipki-wettbewerb
Ansprechpartnerin: Almut Rusbüldt , Telefon 06131 / 16-2621
Innenstädte der Zukunft