Der Antragsstart für die Heizungsförderung von Kommunen wird von August 2024 auf November 2024 verschoben. Voraussichtlich ab Ende November 2024 ist dann die Antragstellung im KfW-Programm "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude" (Programmnummer 422) möglich.
Übergangsregelungen für Kommunen
1. Vorhaben mit Beginn bis zum 31.08.2024
Hat die Kommune mit dem Vorhaben zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 begonnen oder sie beginnt noch ein Vorhaben bis zum 31.08.2024, muss die Kommune das Vorhaben anmelden oder den Antrag bis zum 30.11.2024 im Kundenportal "Meine KfW" stellen. Für diesen Zeitraum ist ein vorzeitiger Beginn und auch Abschluss des Vorhabens vor Antragstellung möglich. Lieferungs- oder Leistungsverträge mit Vertragsabschluss ab dem 29.12.2023 und bis zum 31.08.2024 müssen für derartige Vorhaben keine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthalten.
2. Anmeldung für Vorhaben ab dem 01.09.2024 und vor Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW"
Bis zum Start der Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" muss für Vorhaben, die zwischen dem 01.09.2024 und der Bereitstellung der Antragsfunktion im Kundenportal "Meine KfW" begonnen werden, eine Vorhabenanmeldung vorgenommen werden. Vor der Vorhabenanmeldung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abgeschlossen werden.
Nach Erhalt der Eingangsbestätigung der KfW zur Vorhabenanmeldung kann das Vorhaben durchgeführt werden. Ein Abschluss des Vorhabens vor formaler Antragstellung im Kundenportal "Meine KfW" ist statthaft.
Wichtig: Nach der ordnungsgemäßen Vorhabenanmeldung kann mit dem Vorhaben begonnen werden, ohne dass ein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt. Die Vorhabenanmeldung hat darüberhinausgehend keine rechtliche Wirkung. Insbesondere begründet die Vorhabenanmeldung keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Grundförderung beispielsweise für Wärmepumpen, Biomasse- und Solarthermieanlagen oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz beträgt – ähnlich wie in der Förderung für Privathaushalte – 30 Prozent.
Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
Für Biomasseanlagen gibt es einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro.
Antragstellung für Unternehmen und Hauseigentümern
Kommunale und private Unternehmen können ab dem 27.08.2024 Anträge auf Heizungsförderung in den beiden folgenden Programmen stellen:
- KfW-Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude“ (Programmnummer 459)
- KfW-Programm „ Bundesförderung für effiziente Gebäude - Heizungsförderung für Unternehmen – Nichtwohngebäude“ (Programmnummer 522)
Im KfW-Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)“ können ab 27.08.2024 u.a. auch Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern Anträge stellen.