Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt zeigt weitere Auswirkungen auf bestehende Förderprogramme.
Betroffene Förderprogramme: Keine Antragstellung und Bewilligung
Bei allen Förderprogrammen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) können bis auf Weiteres keine neuen Anträge gestellt werden. Außerdem werden keine Bewilligungen von neuen Vorhaben gewährt.
Das betrifft nicht nur die Kommunalrichtlinie, sondern beispielsweise auch das Förderprogramm „Investive Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ oder „Klimaschutz durch Radverkehr“.
Folgende Förderprogramme, die vom BAFA administriert werden, pausieren derzeit (bis auf Weiteres):
- Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
- Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
- Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
- Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
- Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)
- Förderprogramm Serielle Sanierung
- Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie)
- Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
- Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land
Bei der KfW pausiert das Programm „Energetische Stadtsanierung – Zuschuss Klimaschutz und Klimaanpassung im Quartier“ (Programmnummer 432). Bis auf Weiteres können keine Anträge mehr gestellt werden. Für bereits vorliegende Anträge werden keine Zusagen erteilt.
Nicht alle Förderprogramme betroffen
Nicht betroffen ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit den Teilprogrammen
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG), beispielsweise KfW 261
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG): KfW 263, KfW 264, KfW 464
Ebenso ist das Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) nicht betroffen. (KfW 298, KfW 299, KfW 498)
Allerdings stehen BEG und KfN unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel.
Das KIPKI-Förderprogramm ist nicht von der Haushaltssperre des Bundes betroffen. Es wird ausschließlich aus Landesmitteln gespeist. Anträge zur KIPKI-Pauschalförderung können noch bis zum 31. Januar 2024 über die Antragsseite des Umweltministeriums eingereicht werden.