Parallel zum neuen Gebäudeenergiegesetz wurde die Förderrichtlinie "Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" aktualisiert und ist seit Ende Dezember 2023 gültig. Neu sind ein Klimageschwindigkeitsbonus und der neue Einkommensbonus für selbstgenutztes Wohneigentum. Außerdem gelten höhere Förderquoten für neue Heizungen in Bestandgebäuden, sowohl für Wohngebäude (WG) als auch Nichtwohngebäude (NWG).
Neuerungen
- Einheitliche Förderquoten für Wärmeerzeuger (Heizungen) auf Basis erneuerbarer Energien: 30 Prozent. Der 5 Prozent-Bonus für Wärmepumpen (wenn z.B. Erdreich die Wärmequelle ist) bleibt bestehen.
- Neue förderfähige Heizung: Wasserstofffähige Heizung (förderfähig sind die Investitionsmehrausgaben).
- Neuer Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent (bis 31.12.2028, danach gestaffelte Reduzierung um zwei Prozentpunkt alle zwei Jahre). Der Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern für Maßnahmen für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
- Neuer Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent. Der Bonus von 30 Prozentpunkten wird selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40 000 Euro für Maßnahmen nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt.
- Eine Kumulierung der Zuschüsse und der genannten Boni ist bis 70 Prozent möglich.
- Sonstige Effizienzmaßnahmen, wie Dämmung der Gebäudehülle, neue Fenster oder energieeffiziente Beleuchtung (nur NWG): 15 Prozent Zuschuss (plus iSFP-Bonus in Höhe von 5 Prozent bei WG).
- Förderung von Biomasseheizungen: Für die Errichtung von Biomasseheizungen ist neben der Grundförderung der Klimageschwindigkeits-Bonus nur dann erhältlich, wenn die Biomasseheizung mit einer Solaranlage (Solarthermie oder PV-Anlage plus elektrische Warmwasserbereitung) oder Wärmepumpe kombiniert wird. Bisher war die Hybridisierungspflicht eine allgemeine Förderanforderung. Zudem ist für Biomasseheizungen ein Emissionsminderungs-Zuschlag von 2.500 Euro verfügbar, wenn die Heizung nachweislich einen strengen Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 mg/m3 erfüllt. Bisher waren die strengen Werte eine allgemeine Förderanforderung.
- Förderhöchstsätze bei NWG: Die Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben ist die Nettogrundfläche nach der Sanierung. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gilt folgende gestaffelte Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben:
- bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- für größer als 400 bis 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche;
- ab größer als 1000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für sonstige energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (NWG).
- Neuer Ergänzungskredit: Antragsteller:innen können einen Ergänzungskredit bei einem Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl beantragen.
- Änderung bei Zuständigkeiten und Start der Antragstellung:
- Die Förderung für den Heizungstausch (mit Ausnahme Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen) ist ab 2024 bei der KfW zu beantragen.
- Start Antragstellung KfW: Voraussichtlich ab 27. Februar 2024 für private Selbstnutzer:innen im Einfamilienhaus; voraussichtlich ab 15. Februar 2024 ist eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich; für alle anderen Antragsberechtigten (Mehrfamilienhäuser/ Wohneigentümergemeinschaften, Vermietende, Unternehmen) gibt es einen gestaffelten Start der Antragstellung. Der konkrete Startzeitpunkt wird von der KfW in Abstimmung mit dem BMWK bekanntgegeben
Die Förderung für sonstige Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) sowie für Investitionszuschüsse für Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen ist wie bisher beim BAFA zu beantragen.