Die Kommunalrichtlinie wurde überarbeitet und tritt in der neuen Fassung am 1. November 2024 in Kraft. Das bedeutet, dass Anträge nach der alten Kommunalrichtlinie nur noch bis zum 31. Oktober 2024 möglich sind. Für die überarbeitete Kommunalrichtlinie können Anträge erst ab 1. Februar 2025 beim Projektträger Zukunft-Umwelt-Gesellschaft (ZUG) eingereicht werden. Eine Ausnahme gibt es für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement: Sie können bereits zum Start der „neuen“ Kommunalrichtlinie eingereicht werden.
Mit der Überarbeitung der Richtlinie gibt es wichtige Veränderungen, die Kommunen kennen sollten: So wird beispielsweise der Förderschwerpunkt 4.1.2 „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ gestrichen, da es Überschneidungen mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gibt. Der Förderschwerpunkt 4.1.9 „Integriertes Vorreiterkonzept“, der eigentlich Ende des Jahres auslaufen sollte, entfällt ebenfalls bereits mit der Novellierung zum 1. November 2024. Für die Klimaschutzkoordination (Förderschwerpunkt 4.1.7) sind künftig nur Landkreise antragsberechtigt.
Um verstärkt mittlere und größere Vorhaben anzureizen, wird die Mindestzuwendungshöhe von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Ein zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Einführung der Festbetragsförderung für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro an Kommunen. Die Antragstellung für Personalförderung wird durch die Einführung pauschalisierter Ansätze vereinfacht. Die bisher erforderliche detaillierte Ausgabenplanung entfällt zugunsten einer übersichtlichen Gesamtdarstellung.