Vierte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms

Bild: Energieagentur Rheinland-Pfalz

Mit der vierten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) sind zum 1. Februar 2023 einige Änderungen im Bereich Erneuerbare Energien in Kraft getreten.

So sollen Kommunale Klimaschutzkonzepte künftig insbesondere Wärmestrategie- und Energieplanungen beinhalten. Außerdem wurden Änderungen in den Themengebieten Windkraft und Photovolatik festgeschrieben:

Windkraftanlagen

  • Ein regionales und landesweites Monitoring soll die Flächenbereitstellung und damit die Ausbauentwicklung von Windenergie erfassen.
  • Naturparkkernzonen sind aus der bisherigen Windenergie-Ausschlusskulisse herausgenommen, dafür aber wird nun im Grundsatz G163k die Windenergienutzung in Naturparkkernzonen ausgeschlossen. Es bleibt also zunächst beim vollständigen Ausschluss von Windenergie, aber Änderungen könnten durch eine Änderung der Landesverordnung über das Biosphärenreservat Pfälzerwald erfolgen. Der Hintergrund: Gemäß Koalitionsvertrag könnte Windenergie in bestimmten Bereichen des Biosphärenreservates Pfälzerwald ermöglicht werden, die Abstimmung der Landesregierung mit dem UNESCO-MAB-Nationalkomitee dazu ist aber noch nicht abgeschlossen.
  • Der Mindestabstand neuer Windenergieanlagen zu Siedlungsgebieten wird von 1.000 auf 900 Meter reduziert, die Höhenstaffelung (bisher 1.100 Meter Abstand bei einer Gesamthöhe der Windkraftanlagen von über 200 Metern) wird gestrichen.
  • Das Konzentrationsgebot, das besagt, dass planungsrechtlich mindestens drei Windenergieanlagen an einem Standort gebaut werden könnten, wird von einem Ziel zur Soll-Bestimmung umformuliert.
  • Beim Repowering kann unter bestimmten Bedingungen der Mindestabstand zu Siedlungsflächen um 20 statt wie bisher um 10 Prozent unterschritten werden. Voraussetzung dafür: Eine geringere oder gleichbleibende Zahl der Windräder, die dieselbe Gesamt-Nennleistung der alten Windräder erreichen müssen.

Photovoltaik

  • Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen insbesondere entlang von linienförmigen Infrastrukturtrassen errichtet werden. Dabei sollen insbesondere ertragsschwache landwirtschaftliche Flächen (gemessen an der jeweiligen Ertragsmesszahl) genutzt werden.
  • Die regionalen Planungsgemeinschaften sollen mindestens Vorbehaltsgebiete oder aber auch Vorranggebiete für Freiflächen-Photovoltaik ausweisen.
  • Ein regionales und landesweites Monitoring soll die Nutzung von Ackerflächen für Freiflächen-Photovoltaik beobachten.
  • Im Hinblick auf die Eigenstromversorgung und damit höhere Unabhängigkeit von fossilen Energieversorgern sollen Raumordnung und Bauleitplanung sollen auf die Erschließung von Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden ausgerichtet sein.

Details können im Gesetz- und Verordnungsblatt nachgelesen werden.