Das Bundeskabinett hat zwei neue Verordnungen erlassen, um den Energieverbrauch zu senken und einer Mangellage vorzubeugen. Damit gelten auch für Unternehmen und Kommunen in Rheinland-Pfalz neue Verpflichtungen, um Energie einzusparen und effizienter zu nutzen.
Die neuen Vorgaben treten in zwei Stufen in Kraft und bilden die dritte Säule des Energiesicherungspaketes – neben der Befüllung der Gasspeicher und der Senkung des Erdgasverbrauchs in der Stromerzeugung.
Kurzfristige Maßnahmen
Zum 1. September 2022 trat die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) in Kraft, die bis Ende Februar 2023 gültig ist. Ihren Kern bilden sehr kurzfristig umsetzbare Maßnahmen, die vor allem durch Temperaturbegrenzung zur Einsparung von Energie im öffentlichen Bereich beitragen sollen – mit Ausnahme für Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten:
- Beheizung auf höchstens 19 Grad, wenn es sich beispielsweise um Büros handelt
- In Räumen, in denen die Menschen vorwiegend gehen oder stehen, darf nur bis 18 Grad geheizt werden
- 12 Grad ist die Maximaltemperatur für Gebäude(teile) in denen schwere körperliche Tätigkeiten ausgeübt werden
- Flure, Technikräume und Durchgangsbereiche dürfen nur noch geheizt werden, wenn dies sicherheitstechnisch notwendig ist
- Warmwasser wird abgestellt, wenn es vorwiegend nur zum Händewaschen genutzt wird und nicht aus hygienischen Gründen benötigt wird. Die Hygieneregeln für Zentralanlagen sind dabei einzuhalten.
- Gebäude und Denkmäler werden nicht mehr beleuchtet, wenn es nicht notwendig ist
Pflichten für Unternehmen
Für die Privatwirtschaft ist dies nicht verpflichtend, hingegen bestehen besondere Informationspflichten: Energieversorger müssen ihre Kunden über die voraussichtlichen Kosten und Einsparpotenziale informieren.
Künftig ist es verboten, Werbeanzeigen im Zeitraum zwischen 22 bis 16 Uhr zu beleuchten – es sei denn, sie erfüllen einen Sicherheitszweck.
Ein weiterer Punkt in der Verordnung sieht vor, dass Ladentüren nicht mehr dauerhaft geöffnet sind, um Wärmeverluste zu verringern.
Energieeffizienz von Heizanlagen
Ab 1. Oktober 2022 gelten im Zuge der „Verordnung über mittelfristig wirksame Effizienz- und Energieeinsparmaßnahmen“ (EnSimiMaV) für zwei Jahre lang zusätzlich folgende Pflichten, um die Energieeffizienz von Heizanlagen zu steigern:
- Heizungsprüfung durch Fachpersonal
- Heizungsoptimierung: Dazu zählen beispielsweise die Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve und eine Nachtabsenkung bzw.
-abschaltung. Die Heizgrenztemperatur wird abgesenkt und der Zirkulationsbetrieb soll durch Absenkung der Warmwassertemperaturen optimiert werden. Die Regelungen zum Gesundheitsschutz müssen dabei berücksichtigt werden. - Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen
- Besteht für das Gebäude ein standardisiertes Energiemanagement- bzw. Umweltmanagementsystem oder eine Gebäudeautomation, entfällt die Pflicht zur Heizungsprüfung. Ebenso entfällt sie, wenn in den letzten zwei Jahren eine Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist
- Hydraulischer Abgleich: Gaszentralheizungssysteme (in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1000 Quadratmeter beheizter Fläche) müssen bis zum 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden, in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024
Zusätzliche Energieeinsparung in Unternehmen
Für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre durchschnittlich über 10 Gigawattstunden pro Jahr lag, gelten infolge der ENSimiMaV folgende Auflagen: Sie sind ab Oktober verpflichtet, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Konkret bedeutet dies, alle bei Energieaudits oder im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen identifizierten, wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.
Die Verpflichtung entfällt entsprechend für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug und für genehmigungspflichtige Anlagen, insofern speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.