Die Europäische Kommission hat am 29.02.2024 eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht: Mit einer Milliarde Euro soll der Ausbau der Infrastruktur für die Versorgung mit alternativen Kraftstoffen entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) gefördert werden.
Die Aufforderung wurde im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) für das Verkehrsprogramm - Infrastrukturfazilität für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Facility - AFIF) veröffentlicht. Vorschläge können bis zu einer von drei Fristen eingereicht werden: 24. September 2024, 11. Juni 2025 und 17. Dezember 2025.
Status:
Aktuell. Die erste Frist für die Einreichung der Vorschläge endet offiziell am 24. September 2024, 17 Uhr Brüsseler Zeit. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Antragsunterlagen jeweils einen Monat vor Ablauf des Stichtags über das Funding & Tenders Portal der EU zur Verfügung gestellt werden müssen.
Was wird gefördert?
Die Aufforderung bezieht sich auf den Ausbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe im Straßen-, See-, Binnenschiffs- und Luftverkehr. Zusätzlich zur Unterstützung von Stromtankstellen mit hoher Leistung und Wasserstofftankstellen werden neue Finanzierungsmöglichkeiten für die Unterstützung von Megawatt-Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge, für die Strom- und Wasserstoffversorgung auf Flughäfen sowie von Stromversorgungs- und Ammoniak- und Methanol-Bunkeranlagen in Häfen zur Verfügung stehen.
Im Hinblick auf den Straßenverkehr werden folgende Ladeinfrastruktureinrichtungen in Form von Einheitsbeiträgen gefördert:
- Öffentlich zugängliche Ladestationen für leichte Nutzfahrzeuge mit einer Mindestleistung von 150 kW. Dabei müssen mindestens 50% der förderfähigen Ladepunkte in einem Pool in der Lage sein, parallel eine Ausgangsleistung von 150 kW bereitzustellen. Zudem muss sich die Ladeinfrastruktur auf den TEN-V-Straßenabschnitten befinden, die in der Fördergebietskarte ausgewiesen sind oder sich innerhalb von 3 km von der nächstgelegenen Ausfahrt einer TEN-V-Straße befinden.
- Öffentlich zugängliche Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Mindestleistung von 350 kW entlang des TEN-V-Straßennetzes, auf sicheren und geschützten Parkplätzen und in städtischen TEN-V-Knotenpunkten, sowie öffentlich zugängliche Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge mit einer Mindestleistung von 150 kW auf sicheren und geschützten Parkplätzen. In beiden Fällen muss sich die Ladeinfrastruktur auf dem TEN-V-Straßennetz oder innerhalb von 3 km von der nächsten Ausfahrt einer TEN-V-Straße befinden, inklusive sicheren und geschützten Parkplätzen und/oder in städtischen TEN-V-Knotenpunkten.
Darüber hinaus werden folgende Ladeinfrastruktur- und Tankeinrichtungen in Form eines festen Kofinanzierungssatzes gefördert:
- Öffentlich zugängliche Ladestationen für schwere Nutzfahrzeuge mit mindestens 4 Ladepunkten mit jeweils einer Mindestleistung von 1 MW oder einer Kombination von mindestens 4 Ladepunkten mit einer Mindestleistung von 1 MW und 350 kW oder 150 kW. Im letzteren Fall darf für jeden Pool die Anzahl der geförderten Ladepunkte mit einer Mindestleistung von 350 kW bzw. 150 kW die Anzahl der geförderten Ladepunkte mit einer Mindestleistung von 1 MW nicht überschreiten. Förderfähig sind dabei die Ladepunkte/-stationen und die zugehörige Strominfrastruktur innerhalb des Pools (einschließlich Verkabelung, Umspannwerke, Batterien und Vor-Ort-Energiemanagementgeräte). Die Ladeinfrastruktur auf dem TEN-V-Straßennetz befinden oder sich innerhalb von 3 km von der nächsten Ausfahrt einer TEN-V-Straße befinden, inklusive sicheren und geschützten Parkplätzen und/oder in städtischen TEN-V-Knotenpunkten.
- Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für leichte und/oder schwere Nutzfahrzeuge, zur Versorgung mit flüssigem oder gasförmigem Wasserstoff bei einem Druck von 700 bar oder einem Druck von 350 bar und 700 bar und mit einer Versorgungskapazität von mindestens 1 Tonne Wasserstoff pro Tag. Diese müssen sich in dem TEN-V-Straßennetz oder in 10 km Entfernung von der nächstgelegenen Ausfahrt einer TEN-V-Straße oder in städtischen TEN-V-Knotenpunkten befinden.
- Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen für den Personenverkehr (z.B. Busdepots), zur Versorgung mit flüssigem oder gasförmigem Wasserstoff bei einem Druck von 350 und/oder 700 bar. Diese müssen sich in städtischen TEN-V-Knotenpunkten befinden.
Folgende Gegenstände können nicht gefördert werden:
- Kosten im Zusammenhang mit Fahrzeugen;
- Kosten im Zusammenhang mit Grunderwerb, Miete/Leasing von Einrichtungen, Beschaffung und Genehmigungen;
- Verwaltungskosten, einschließlich Reise- und Aufenthaltskosten sowie alle indirekten Kosten;
- Personalkosten;
- Kosten im Zusammenhang mit jeder Art von Studien, Entwurf und Arbeitsüberwachung, Kommunikation, Verbreitung und Projektmanagement entweder intern oder ausgelagert;
- OPEX (Betriebskosten);
- die Aufrüstung der bestehenden Infrastruktur für das Aufladen von Strom;
- Wasserstofferzeugungsanlagen auf der Grundlage der Methandampfreformierung oder jede Art von Wasserstoffproduktionsanlagen mit Ausnahme von Elektrolyseuren, die auf erneuerbaren Energiequellen basieren;
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Hoch- oder Tiefgaragen.
Nach der AFIF werden Zuschüsse nur gewährt, wenn das Projekt zugleich eine Finanzierung durch Förderbanken wie die EIB oder andere Kreditinstitute erfährt. Diese Finanzierung muss mindestens 10 % der Gesamtkosten umfassen und diese Finanzierungszusage muss der CINEA (European Climate, Infrastructure and Environment Executive Agency) nachgewiesen werden.
Wer ist förderberechtigt?
Um förderfähig zu sein, müssen die Antragsteller:
- juristische Personen sein (öffentliche oder private Einrichtungen)
- ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben, d.h: EU-Mitgliedstaaten (einschließlich der überseeischen Länder und Gebiete) und Drittländer, die mit dem CEF-Programm assoziiert sind.
Natürliche Personen sind nicht förderfähig, mit Ausnahme von Selbständigen, d.h. Einzelunternehmern, bei denen das Unternehmen keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, die sich von der natürlichen Person unterscheidet).
Wie wird gefördert?
Bei der Förderung in Form von Einheitsbeiträgen hängt die Förderhöhe von der Mindestleistung der Ladepunkte ab: Bei einer Mindestladeleistung von 150 kW werden 20.000 Euro gewährt, bei einer Mindestladeleistung von 350 kW 40.000 Euro.
Der Zuschuss wird auf der Grundlage des Budgets und der tatsächlichen Kosten gewährt. Das heißt, es werden nur Kosten erstattet, die für das Projekt tatsächlich angefallen sind und nicht die veranschlagten Kosten.
Bei der Förderung in Form eines festen Kofinanzierungssatzes gelten folgende Fördersätze:
- maximal 30 % für die Kosten von Bauarbeiten und Ausrüstung,
- maximal 70 % für die Kosten von Arbeiten und Ausrüstungen in Regionen in äußerster Randlage.
Im Rahmen dieser Thematik ist der maximale Zuschussbetrag für jede Stromtankstelle wie folgt festgelegt:
a) Für eine Stromtankstelle mit einer Leistung von 1 MW oder mehr: 30 % der förderfähigen Kosten (70% in Regionen in äußerster Randlage).
b) Für eine Stromtankstelle mit einer Leistung von mindestens 350 kW und weniger als 1 MW: 30 % der förderfähigen Kosten (70 % in Regionen in äußerster Randlage) und nicht mehr als 40.000€.
c) Für eine Ladestation mit einer Leistung von mindestens 150 kW und weniger als 350 kW: 30 % der förderfähigen Kosten (70 % in Gebieten in äußerster Randlage) und nicht mehr als 20.000€.
Fördermittelgeber und Volumen:
Europäische Union. Im Rahmen des Aufrufs stehen insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung.
Weitere Voraussetzungen und Infos:
Begünstigte und verbundene Einrichtungen müssen sich - vor der Einreichung des Vorschlags - in das Teilnehmerregister eintragen und durch den zentralen Validierungsdienst validiert werden. Die Antragsunterlagen müssen jeweils einen Monat vor Ablauf des Stichtags über das Funding & Tenders Portal der EU zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag ist in englischer Sprache zu stellen.
Bei Fragen und für weitere Informationen zu dem Aufruf wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV):
BMDV
Referat G32
Invalidenstr. 44
10115 Berlin
Tel.: 030 183004175
E-Mail: Ref-G32@bmdv.bund.de
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